Im Namen der „Albis Capital AG & Co. KG i.L.“ werden zurzeit wieder Anleger der beiden Vertragsvarianten „Classic“ und „Classic-Plus“ von der Kanzlei Dr. May, Hofmann + Kollegen aus Karlsruhe angeschrieben und zur Rückzahlung von (vermeintlich erhaltenen) Ausschüttungen aufgefordert. Anleger des Vertragstyps „Classic-Plus“ werden darüber hinaus sogar dazu aufgefordert, die Einlage in diesen Vertrag über die aus dem „Classic“-Vertrag (angeblich) erhaltenen „Ausschüttungen“ hinaus bis zur Vertragssumme einzuzahlen. Dies kann, je nach Zeichnungssumme, Zahlungsforderungen in Höhe von vielen tausend Euro bedeuten.

Als vermeintliches Entgegenkommen wird den Anlegern der Abschluss einer Vergleichsvereinbarung, welche geringere Zahlungen vorsieht, angeboten. Die Anleger können sich bei Interesse ein solches Vergleichsangebot von der Karlsruher Kanzlei zuschicken lassen.

Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte warnen die Betroffenen Albis-Anleger vor einer vorschnellen Zahlung oder auch nur der Anforderung eines solchen Vergleichsangebots. Nach Auffassung von Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte fehlt es bereits an einer rechtlichen Grundlage für die Anforderung derartiger Zahlungen. So können an den Anleger gezahlte Ausschüttungen ohnehin nur in bestimmten Sonderkonstellationen zurückgefordert werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss der Anspruchsinhaber (hier: Albis Capital AG & Co. KG i.L.) darlegen und im Bedarfsfall beweisen. Im Falle der Albis kann man an der Erfüllung dieser Voraussetzung bereits hinreichend genug zweifeln.

Darüber hinaus können Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte erst recht keine rechtliche Grundlage für die Aufforderung zur Einzahlung in den mit dem „Classic“-Vertrag verbundenen „Plus“-Vertrag erkennen. Würde man der behaupteten Auffassung der Albis Capital folgen, dann würde dies bedeuten, dass der Anleger über den bisherigen Totalverlust seiner Anlage in den „Classic“-Vertrag gezahlten Einmalanlage hinaus noch einmal eine weitere Zahlung in nahezu gleicher Höhe in den „Plus“-Vertrag einzahlen müsste. Eine derartige, aus Anlegersicht vollkommen unsinnige Konstruktion ist durch die vertragliche Gestaltung bei der Albis Capital nicht hinreichend begründet und wurde darüber hinaus mit ihren Konsequenzen den Anlegern weder durch den Inhalt des Verkaufsprospekts noch bei den der Anlageentscheidung jeweils vorhergehenden Anlageberatung mitgeteilt.

Die unterlassene Aufklärung über die Risiken einer solchen aus Anlegersicht sehr nachteiligen Vertragsgestaltung begründet aus Sicht des Anlegers sogar eigene Schadensersatzansprüche.

Anleger, welche derartige Zahlungsaufforderungen der Kanzlei Dr. May, Hofmann + Kollegen erhalten haben, sollten sich hinsichtlich der ihnen zustehenden rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen diese Zahlungsaufforderungen zur Wehr zu setzen, durch einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Bei Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälten steht Ihnen als betroffener Anleger hierfür Herr Rechtsanwalt Spruth (Standort Hamburg) für eine erste kostenlose Sichtung Ihrer Unterlagen gerne zur Verfügung.