Rechtsgebiete***Banken müssen technischen Fehler detailliert nachweisen- Organisationmängel bei Einrichtung des Systems stellen keinen Stornierungsgrund dar (!)***

In einem bisher öffentlich wenig beachteten, aber umso interessanteren Rechtsstreit hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 03.05.18 (Az. bekannt) eine amerikanische systemrelevante Großbank in einem Mistradefall im außerbörslichen Handel vollumfänglich zum Schadensersatz an den von Bögelein & Dr. Axmann vertretenen Kläger verurteilt.

Die Urteilsgründe des OLG Frankfurt stellen in bemerkenswerter Klarheit fest, dass die beklagte Bank verpflichtet ist, detailliert nachzuweisen, worin der technische Fehler lag, der zum Mistrade geführt hat. Ohne entsprechenden Nachweis ist die Stornierung des Wertpapiergeschäftes rechtswidrig.

In diesem Zusammenhang stellt das Oberlandesgericht fest, dass Organisationsmängel bei der Einrichtung des Handelsystems ausdrücklich keinen technischen Fehler darstellen. Ein gleichwohl gestellter Mistrade- Antrag geht ins Leere.

In dem Rechtsstreit ist es der Beklagten trotz Vernehmung eines hochrangigen Mitarbeiters nicht gelungen, den Fehler nachzuweisen bzw. überhaupt zu lokalisieren. Im Gegenteil, die Beklagte sah sich schon gar nicht dazu veranlasst, da die Fehlersuche zu aufwändig gewesen wäre.

„Mit dem Urteil des OLG Frankfurt werden u.E. erstmals das Pflichtenprogramm der Banken bei Mistrade Fällen konkretisiert. Wichtig ist insbesondere die Feststellung, dass interne Organisationsmängel bei Einrichtung der Handelssysteme gerade keinen technischen Fehler darstellen. Ein Mistrade- Antrag ist in einem solchen Fall rechtswidrig“, erläutert Rechtsanwalt Bögelein in der Stellungnahme.