Nach Ansicht des OLG Bamberg steht einer sachgerechten Aufklärung durch Übergabe eines Emissionsprospektes bereits entgegen, wenn der Emissionsprospekt erst am Tag der Zeichnung übergeben worden ist und eine sachgerechte Prüfung des Inhalts durch den Anleger nicht mehr vor Zeichnung der Beteiligung erfolgen konnte. Dabei kommt es nach dem von Bögelein & Dr. Axmann erstrittenen Urteil des OLG Bamberg (Az. 3 U 17/06) nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Emissionsprospekt alle zur vollständigen und richtigen Aufklärung des Anlegers relevanten Informationen enthält. Alleine die nicht rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospektes steht einer sachgerechten Aufklärung entgegen, da nur bei rechtzeitiger Übergabe sichergestellt ist, dass die enthaltenen Informationen durch den Anleger überhaupt in ausreichender Weise zur Kenntnis genommen werden können. „Erstmals wurde in einer obergerichtlichen Entscheidung die BGH- Rechtsprechung umgesetzt und dieses wichtige Faktum konkret formuliert- alleine durch Übergabe eines 60- seitigen Hochglanzprospektes kurz vor Abschluss des Geschäftes erfährt der Anleger rein gar nichts über die Risiken der Anlage“ erläutert Rechtsanwalt Bögelein, der für seine Mandanten das bahnbrechende Urteil erwirken konnte. Dadurch wird die Durchsetzung von Ansprüchen aus Verletzung von Aufklärungspflichten, Propekthaftungsansprüchen gegenüber Initiatoren, Vermittlern und Anlageberatern wesentlich erleichtert.