Gericht lehnt Eilantrag wegen vermeintlich fehlendem Rechtsschutzinteresse ab

Mit Beschluss vom 03.05.21, den Rechtsanwälten zugegangen am 04.05.21, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (leider erneut) mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung den Eilantrag von Bögelein und Dr. Axmann Rechtsanwälte vom 06.04.21 (!) abgelehnt, siehe BESCHLUSS (anonymisiert)

Nach Ansicht des Gerichtes soll die Bundesnotbremse in § 28b Abs. 3 S.1 IfSG auch die strengere Regelung in Bayern zur Durchführung des Präsenzunterricht des in Abschlussklassen „ausgebremst“ haben. Vermeintlich wären die Schüler in Bayern durch die angegriffene Regelung in § 18 Abs. 4 der 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht mehr selbstständig belastet.

Dies steht nicht nur im Widerspruch zur Rechtsansicht von Rechtsanwalt Bögelein, sondern auch zu der eigenen Veröffentlichung des Kultusministeriums vom 29.04.21, abrufbar unter https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7047/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html

„Für den Unterrichtsbetrieb an den Schulen in Bayern ändert sich durch die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes durch den Bund vorerst nichts. Aktuell bestehen für den Unterrichtsbetrieb in Bayern Vorgaben, die strenger sind als die im neuen Infektionsschutzgesetz. Da die Infektionszahlen in Bayern nach wie vor sehr hoch sind, gelten diese strengeren Regeln weiter. Das neue Infektionsschutzgesetz lässt das ausdrücklich zu.“

„Besonders bedauerlich ist diese Entscheidung, da wir noch mit unserem Schriftsatz vom 29.04.21 genau auf diesen Sachverhalt hingewiesen haben (siehe Beantwortung Hinweis Antragsbefugnis (anonymisiert)). Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, wie das Gericht sogar die eigene Einschätzung des Kultusministeriums einfach ignorieren kann und damit eine Entscheidung in der Sache umgeht“, erläutert RA Bögelein die Entscheidung.

Den betroffenen Schülern steht jedoch nach wie vor ein Anspruch auf gleichwertigen Distanzunterricht zu, sofern Sie eine Testung ablehnen.