Wie seitens Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte bereits seit Langem erwartet, hat der BGH mit Urteil vom 12.07.16 (Az. XI ZR 564/15) eine Sparkassen- Widerrufsbelehrung  für unwirksam erklärt. Ein wichtiges Urteil für den Verbraucherschutz. Überraschend war allenfalls, dass es die Sparkasse überhaupt zu einem Urteil hat kommen lassen. Bisher wurden sämtliche Verfahren vor Urteilsverkündung durch das Kreditinstitut „gekauft“, so dass der BGH nicht entscheiden konnte.

Der BGH hat die Sparkasse Nürnberg dazu verurteilt, einen Darlehensvertrag aus dem Jahr 2008 rückabzuwickeln. Die Grundsatzentscheidung hat Auswirkungen auf zahlreiche Prozesse um den Widerruf von Altverträgen.

Die Kläger im Ausgangsfall hatten 2008 von der Sparkasse Nürnberg einen Verbraucherkredit über 50.000 Euro aufgenommen und ihn 2013 widerrufen, weil die Belehrung der Sparkasse zum Widerrufsrecht fehlerhaft gewesen sei. Der Musterbelehrung der Sparkasse zufolge sollte die 14-tägige Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnen. In einer zusätzlichen Fußnote hieß es zudem: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Der BGH erklärte diese von Sparkassen früher bundesweit genutzte Widerrufsbelehrung nun für irreführend, weil beim Kunden damit der Eindruck erweckt werden könne, dass die 14-tägige Frist je nach Umständen länger oder kürzer dauern kann.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Widerruf rechtzeitig vor dem 22.06.16 erklärt wird.

“ Wir empfehlen allen betroffenen Darlehensnehmern die Rücabwicklung durch einen spezialsierten Rechtsanwalt durchführen zu lassen, auch wenn der Widerruf ohne Rechtsanwalt erklärt wurde. Es ist zu erwarten, dass die Banken und Sparkassen das Urteil (wie bisher) nicht vollständig umsetzen werden“, erläutert Rechtsanwalt Bögelein in einer Stellungnahme.