Die beklagte DSL- Bank betrieb die Zwangsversteigerung der Immobilie, nachdem der Kläger sein Darlehen bei der DSL Bank nicht mehr bedienen konnte. Zum Versteigerungstermin kam es nicht, das Grundstück wurde vorher, an einen Interessenten verkauft, der sich auf eine Anzeige der  Bank meldete. (Alleine) die Bank beauftragte hierzu die konzernzugehörige BHW Immobilien GmbH mit der Veräußerung des Objektes und beanspruchte deswegen eine Maklerprovision in Höhe von fast 33.000,- oder 7% des Verkaufspreises (!), dies sie vor Auszahlung des Versteigerungserlöses einbehielt. Zu Unrecht, wie das Landgericht Bonn in dem Grundsatzurteil Az. 3 O 71/11 vom 27.05.2011 (rechtskräftig) feststellte.

Der von Bögelein & Dr. Axmann vertretene Kläger erteilte weder einen Maklerauftrag, noch lag ein Solcher in seinem Interesse, da die Bank einen zu geringen Wert für die Immobilie ansetzte. Nach richtiger Ansicht des Landgerichtes Bonn kann die beklagte Bank daher weder auf Grundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag, noch auf Grundlage ihrer Finanzierungsbedingungen die Aufwendungen zum Verkauf  erstattet verlangen.

Nach den Urteilsgründen hat die Verwertung des Grundstückes zur Begleichung der Darlehensverbindlichkeiten im Zwangsversteigerungsverfahren unter tunlichster Rücksichtnahme auf den Bankkunden zu erfolgen. Die Bank muss darum bemüht sein, das bestmögliche Verwertungsergebnis im Interesse des Kunden zu erzielen. Auch wenn die Bank selbst, oder über ein von ihr beauftragtes Tochterunternehmen sämtliche Tätigkeiten zum Verkauf des Grundstücks durchführt, kann sie ohne Auftrag dies Kunden die zusätzlichen Kosten nicht ersetzt verlangen. Nach dem Urteil des LG Bonn vom 27.05.2011 muss die DSL Bank die vereinnahmten Maklerprovisionen nebst einer angemessenen Verzinsung an den Kläger zurückerstatten.

„Das Grundsatzurteil des Landgerichtes Bonn verhindert zukünftig den zügellosen Ansatz von Kostenpositionen durch die Bank im Zwangsversteigerungsverfahren“, erläutert RA Bögelein in einer Stellungnahme.