Die jetzige Ausgestaltung der Erbschaftssteuer verstößt gegen das Grundgesetz. Dies ist das erwartungsgemäße Ergebnis der seit Jahren anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgericht, die am 31.01.2007 veröffentlicht wurde. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen – wie beispielsweise dem Betriebsvermögen – den Anforderungen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht genügt. Bis Ende 2008 hat der Gesetzgeber Zeit eine Neuregelung zu finden – solange bleiben die geltenden Vorschriften anwendbar (Beschluss vom 07.11.2006, Az.: 1 BvL 10/02). „Grundstückseigentümer haben daher nur noch kurze Zeit die günstige Möglichkeit der Vermögensübertragung zu nutzen, deshalb sollte ohne Zeit zu verlieren in die Planung einer steuergünstigen Übertragung eingestiegen werden „, erläutert RA Bögelein.