Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob sie im Fall der Schließung der Kindertagesstätte weiterhin zur Arbeit müssen bzw. Lohn vom Arbeitgeber erhalten, wenn sie zu Hause bleiben, weil sich eine Kinderbetreuung anders nicht organisieren lässt. Antworten gibt es hier:

Es ist zunächst unterscheiden, ob (auch) das eigene Kind krank ist oder ob die Kindertagesstätte nur aus Gründen zur Verhinderung weiterer Infektionen geschlossen wurde.

Kann ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen, da sein Kind erkrankt ist, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 616 BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, dass der Arbeitnehmer zur Beaufsichtigung/Pflege des kranken Kindes der Arbeit fernbleiben muss und andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Personen diese Beaufsichtigung nicht übernehmen können.
Identisches gilt grundsätzlich auch, wenn die Kita entweder vom Gesundheitsamt geschlossen wurde oder die Leitung der Kindertagesstätte sich aus Vorsichtsgründen dazu entschließt. Zwar liegt dann keine ärztliche Bescheinigung vor, eine Gleichbehandlung liegt jedoch nahe. In diesem Fall sollte jedoch eine schriftliche Bestätigung der Kindertagesstätte angefordert werden und unbedingt das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden.

Ausschluss der Entgeltfortzahlungspflicht im Arbeitsvertrag möglich

Weiter zu beachten ist, dass die Vergütungspflicht nach § 616 BGB im Arbeitsvertrag/Tarifvertrag ausgeschlossen werden kann, sodass der Arbeitgeber keine Vergütung leisten muss. In diesem Fall besteht jedoch ein Erstattungsanspruch gegen die Krankenversicherung aus § 45 SGB V.

Die Dauer der bezahlten Freistellung beträgt maximal zehn Tage pro Jahr. Sollte die Schließung länger dauern, muss unbedingt eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (zum Beispiel Abbau von Überstunden, Homeoffice o. ä.) getroffen werden. Ohne Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht kein Anspruch auf Vergütung.

Grundsätzlich ist es auch möglich, dass ein Elternteil die zehn Tage des anderen Elternteils auf sich übertragen lässt- vorausgesetzt beide Arbeitgeber der Eltern sind damit einverstanden. Denn einen gesetzlichen Anspruch gibt es darauf nicht.

Bei Fragen zum Thema stehen Bögelein und Dr. Axmann Rechtsanwälte für weitergehende Informationen unter sued@boegelein-axmann.com zur Verfügung.