Die mediale Hysterie zur Corona Virus Panik schlägt auf die Wirtschaft und Realität durch. Quasi jede Veranstaltung wurde und wird abgesagt. Lieferungen bleiben aus. Mitarbeiter dürfen nicht zur Arbeit erscheinen. Das führt bei den betroffenen Unternehmen quer durch alle Branchen zu erheblichen Umsatzeinbußen. Durch den Auftragsausfall sind die Unternehmen gezwungen Personal zu reduzieren. Diese Mitarbeiter fehlen jedoch, wenn irgendwann die Welt wieder zur Normalität zurückkehrt. Doch der Stellenabbau muss nicht sein – die Lösung lautet: Kurzarbeitergeld

Zugangsvoraussetzungen deutlich gelockert

Die Bundesregierung hat am 11. März die Regelungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld gelockert. Kurzarbeitergeld ist nicht nur den Großunternehmen vorbehalten, auch jedes Einzelunternehmen mit mindestens einen Mitarbeiter erhält Zugang zu dieser Subvention. Voraussetzung ist lediglich, dass aufgrund unvorhersehbarer schwierige wirtschaftliche Entwicklungen Aufträge ausbleiben und mindestens 10 % (vorher 30 %) der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.

Lohnkostenzuschüsse und Übernahme der SV-Beiträge

Bei Vorliegen der Voraussetzungen können die betroffenen Unternehmen Lohnkostenzuschüsse erhalten, auch die Beiträge zur Sozialversicherung werden von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
Entgegen früheren Regelungen wurde der hohe bürokratische Aufwand deutlich reduziert, so dass auch kleinere Unternehmen effektive Unterstützung erhalten können.

Zudem wurde auch eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld gelockert. Künftig müssen keine Minusstunden mehr aufgebaut werden bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird.
Betroffene Unternehmen sollten diese Unterstützungsmaßnahmen keinesfalls verfallen lassen.

Bögelein und Dr. Axmann Rechtsanwälte helfen unter sued@boegelein-axmann.com gerne bei der Antragstellung.