Die Corona- Panik hat nun auch Deutschland erfasst. Die Gesundheitsämter ordnen immer öfter eine sog. häusliche Quarantäne an. Die Betroffenen dürfen in diesem Falle ihre Wohnung nicht verlassen und damit auch nicht zur Arbeit. In diesem Zusammenhang stellen sich einige Fragen.

Wer zahlt das Gehalt während der Quarantäne?

Es gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz, wonach der Arbeitnehmer zunächst einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber hat. Allerdings hat der Arbeitgeber im Falle von staatlich verordneter Quarantäne einen Erstattungsanspruch gegenüber der staatliche Behörde bzw. dem Bundesland.

Werden Ausscheidende und Ansteckungsverdächtige ausgesondert (also in Quarantäne genommen), haben sie nach § 56 Abs. 1 S. 2 IFSG einen Anspruch auf Entschädigung, der sich nach dem Verdienstausfall bemisst (§ 56 Abs. 2 S. 1 IFSG). Eine identische Anspruchsgrundlage existiert auch für Selbständige.

In Bayern können folgende Antragsformulare genutzt werden:

https://www.regierung.oberfranken.bayern.de/service/download/formulare/gesundheit_verbraucherschutz/gesundheit.php
Für den Erstattungsantrag des Arbeitgebers gilt eine 3- Monatsfrist, die unbedingt beachtet werden muss.

Für Fragen rund um die vermögensrechtlichen Folgen der Quarantäne zur Corona-Virus-Panik stehen Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte unter sued@boegelein-axmann.com gerne zur Verfügung.