Das Landgericht Hannover (Aktenzeichen bekannt; nicht rechtskräftig) hat mit Urteil vom 21.11.2013 die vom ehemaligen Darlehensnehmer zu leistende marktübliche Verzinsung nach erfolgtem Widerruf des Darlehensvertrages konkretisiert.

In dem Verfahren vor dem Landgericht Hannover hat der Kläger und Darlehensnehmer den mit der Beklagten Bausparkasse abgeschlossenen Darlehensvertrag wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung rechtswirksam widerrufen.

Aufgrund des Widerrufs mussten die gegenseitig ausgetauschten Leistungen zurückgewährt werden. Die von der Bausparkasse ausbezahlte Darlehensvaluta ist nach dem Urteil des Landgerichtes Hannover für den Zeitraum ab 2003 lediglich mit einem Zinssatz von 3,74 %, nicht wie Darlehensvertrag vereinbart 5,175% zu verzinsen.

Das Landgericht Hannover urteilte damit, nach Kenntnis der Unterfertigten, erstmals zur Höhe der vom Darlehensnehmer zu zahlenden „marktüblichen Zinsen“ nach erklärtem Widerruf. Im entschiedenen Fall reduzierte sich die ursprüngliche Zinshöhe gemäß Darlehensvertrag von 5,175 % auf lediglich 3,74 %. Der Darlehensnehmer und Kläger ersparte sich daher 1,435 % Zinsen auf den Darlehensbetrag von 104.000 € über einen Zeitraum von zehn Jahren, was zu einer erheblichen Besserstellung des Klägers führte.

Als Berechnungsmethode zur Ermittlung des marktüblichen Zinses wurde dabei vom Landgericht Hannover, wie Bögelein & Dr. Axmann gefordert auf die Pfandbriefrenditen der Deka-Bank und der Landesbanken Bezug genommen Der Anleger ersparte sich mit dem Urteil Zinsen in Höhe von fast 15.000,- €. Zudem darf die Bausparkasse die übergebenen Sicherheiten in Form eines Bausparguthabens nicht verwerten.

Nach Kenntnis von Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte ist das Urteil des Landgerichts Hannover das erste seiner Art, welches zur Berechnung des marktüblichen Zinses nach Widerruf eines Darlehensvertrages wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ergangen ist. Für weitere Informationen steht Rechtsanwalt Bögelein gerne zur Verfügung.