Die Corona- Soforthilfe hat für viele Empfänger bedrohliche Konsequenzen. Wir lassen niemanden allein“, versprach Wirtschaftsminister Peter Altmaier zu Beginn der Corona Krise. „Wir geben einen Zuschuss, es geht nicht um einen Kredit. Es muss also nichts zurückgezahlt werden“, ergänzte Finanzminister Scholz. Auf dieser Basis wurden laut einem Artikel des Handelsblattes vom 22.07.20 mehr als 50 Milliarden Euro an Corona Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo- Selbstständige ausbezahlt.
Doch die vollmundigen Versprechungen der Politiker könnten sich laut aktuellen Medienberichten (erneut) als folgenschwere Fehlinformation darstellen. Viele Bundesländer haben bereits umfangreich die ausbezahlten Soforthilfen zurückgefordert. Viele Unternehmen haben bereits auch (un-)freiwillig die gewährte Soforthilfe zurückgezahlt. Eine Rückzahlungspflicht besteht exemplarisch dann, wenn sich das Unternehmen bereits vorher in wirtschaftliche Schieflage befand oder sich während der Förderperiode die Umsätze erholt haben und höher waren als die betrieblichen Fixkosten. Eine Rückzahlungspflicht besteht auch dann, wenn der Hilfszahlungen zur Deckung des persönlichen Lebensunterhaltes verwendet wurde oder um das Geschäft „coronagerecht“ umzubauen.
Bögelein und Dr. Axmann Rechtsanwälte hatten sich bereits am 27. März 2020 an die in Bayern zuständige Regierung von Oberfranken gewendet und erhebliche Mängel im Antragsformular beanstandet. Daraufhin wurden die Antragsformulare zumindest angepasst.
Freiwllige Rückzahlung ist keine Lösung
Gleichwohl enthielten auch die die überarbeiteten Antragsformulare im „Kleingedruckten“ Fallen für die Antragsteller, sodass eine Überprüfung der Bewilligungsbescheide bzw. Rückzahlungspflicht dringend notwendig erscheint. Dies ist vor allem deshalb wichtig, da die fehlerhafte Beantragung der Soforthilfe den Straftatbestand eines Subventionsbetruges darstellt.
Bereits an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass durch die bloße Rückzahlung der Soforthilfe ggf. mehr Schaden angerichtet werden kann als Nutzen. Bereits durch die bloße fehlerhafte Antragstellung ist ein eventuell begangener Subventionsbetrug vollendet. Durch die Rückzahlung kann daher unbewusst ein Anfangsverdacht für die Ermittlungsbehörden ausgelöst werden, der erst dann in ein Ermittlungsverfahren mündet. Der Soforthilfeempfänger kann daher ungewollt in die nächste „Falle“ tappen.
Eine detaillierte Prüfung der gegen ggf. bestehenden Rückzahlungsverpflichtung ist daher überaus wichtig.
„Wir empfehlen unseren Mandanten in jedem Fall gegen die Rückzahlungsverpflichtungen vorzugehen, schon um die Risiken einer strafrechtliche Verfolgung zu minimieren. In diesem Bereich ist juristisch noch sehr vieles ungeklärt, insbesondere auch aufgrund der unterschiedlichen Antragsvoraussetzungen der einzelnen Bundesländer“, erläutert RA Bögelein in einer Stellungnahme.