Durch die neue steuerliche Behandlung der Verlustzuweisungen drohen Anlegern Steuernachzahlungen in Millionenhöhe.

Jahrelang waren Medienfonds aufgrund ihrer extrem hohen Steuervorteile zu Beginn des Beteiligungsverhältnisses sehr beliebt. Laut FAZ haben allein bei den großen Anbietern von Medienfonds, Hannover Leasing, KGAL und LHI rund 50.000 Anleger insgesamt 4,2 Milliarden Euro in derartigen Fonds angelegt. Nicht selten konnten die Anleger fast 100% der Beteiligungssumme als steuerlichen Anfangsverlust geltend machen. Bei einem entsprechenden Höchststeuersatz konnten somit bereits im ersten Jahr Steuervorteile von mehr als 50% der Beteiligungssumme erreicht werden.

Diese sofortige Verlustzuweisung war nur deshalb möglich, weil die Herstellungs- und Vertriebskosten von den Fondsgesellschaften als Anlagevermögen deklariert wurden und damit einem steuerlichen Aktivierungsverbot unterlagen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der produzierte Film auf Dauer wirtschaftliches Eigentum der Fondsgesellschaft ist und bleibt.

Da die Fondsgesellschaften jedoch die Filme sofort nach Produktion über mehrere Jahrzehnte großen Filmverwertungsgesellschaften zur Auswertung überlassen haben, kann nur schwerlich von einem wirtschaftlichen Eigentum der Fondsgesellschaft gesprochen werden. Eine eigene Verwertung der hergestellten Filme für die Fondsgesellschaft war daher in den meisten Fällen gar nicht möglich, oder wegen des nicht mehr vorhandenen Wertes nach Ablauf der Nutzungsdauer zumindest faktisch unmöglich.

Lange Zeit hatten die Finanzbehörden den sofortigen Betriebskostenabzug  trotz dieser zweifelhaften Konstruktion toleriert, was nunmehr jedoch korrigiert wurde.

Den betroffenen Anlegern drohen durch diese Änderungen extreme Auswirkungen. Nicht nur, dass die anfänglichen Verlustzuweisungen von bis zu 100% der Anlagesumme entfallen und damit Steuernachzahlungen auslösen; Letztere müssen auch noch mit 6% pro Jahr (!) verzinst werden. Es ist somit nahezu ausgeschlossen, dass die betroffenen Medienfonds auf Anlegerebene eine positive Gesamtrendite erzielen, auch wenn die produzierten Filme selbst positive Erträge erbringen.

Auf diese Risiken wurde in den meisten Fällen seitens der Fondsgesellschaften nicht oder nicht ausreichend hingewiesen. Ein konkreter Hinweis auf die Folgen einer möglichen Änderung der Auffassung der Finanzbehörden, wurde in einigen der Kanzlei bekannten Fällen erst im Rahmen von Mitteilungen zum Stand der Betriebsprüfung im Jahre 2009 erteilt.

Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte vertreten bereits seit Ende 2007 Anleger in den vorgenannten Fällen. Rechtsanwalt Bögelein sieht gute Chancen für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen: „Wenn als Schlüsselargument für die Zeichnung einer Kapitalanlage – äußerst erfolgreich – die Geltendmachung von Steuervorteilen herangezogen wird, so muss der Anleger auf bestehende Unsicherheiten und die negativen Folgen einer Aberkennung der Steuervorteile ausdrücklich und deutlich hingewiesen werden. Wenn dies nicht passiert, bestehen Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen“.