Die ehemalige Schmidt Bank muss Aktien im Wert von mehr als 120.000,- € zum ursprünglichen Kaufpreis von knapp einem Zehntel des derzeitigen Börsenkurses der Klägerin ersetzen, da die beklagte Bank ihre Informationspflichten bei Übermittlung des Zeichnungsauftrages mißachtet hat.

Die von Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte vertretene Klägerin hatte im Jahre 2005 Aktien der West Australian Minerals AG zum Preis von 0,20 australischen Dollars gezeichnet. Die Aktien wurden zunächst auch in das Depot der Klägerin eingebucht. Nur kurze Zeit später, bevor die Klägerin überhaupt über die Aktien verfügen konnte, wurde die Einbuchung der Aktien durch die beklagte ehemalige Schmidt Bank ohne Angabe von Gründen storniert. Es stellt sich heraus, dass die ehemalige Schmidt Bank die Aktien erst zum Kauf anbot, nach dem die offizielle Zeichnungsfrist bereits abgelaufen war. Die Beklagte Bank hatte versäumt, die WM-Mitteilungen auszuwerten, in denen mehr als 4 Wochen vorher, die vorzeitige Schließung der Zeichnungsphase veröffentlicht wurde.

Das OLG Bamberg verurteilte daraufhin die ehemalige Schmidt Bank zur Erfüllung des Kaufvertrages zum ursprünglichen Kaufpreis von 12.500,- €, obwohl die Aktien mittlerweile einen Wert von mehr als 120.000,- € haben. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die beklagte Bank ihren Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß nachkam, da bereits bei Übersendung des Zeichnungsangebotes, die Daten im Zeichnungsangebot geprüft werden müssen. Im Ergebnis lehnte das OLG Bamberg sowohl ein Mitverschulden der Klägerin, als auch einen Deckungskauf seitens der Klägerin ab. Rechtsanwalt Bögelein rät Anlegern und Käufern von Aktien sich in vergleichbaren Fällen nicht von ihrer Bank abfertigen zu lassen.