RA Bögelein fühlt sich an den Schildbürgerstreich erinnert

Auf Grundlage der beiden Entscheidungenes VG Berlin (Az. VG 14 L 484/21) und des BayVGH ( Az. 25 NE 21.2103) ist es unmöglich Rechtsschutz gegen die Gleichbehandlung von Geimpften und negativ getesteten Menschen zu erlangen. Die Rechtsanwälte haben sich bewusst dazu entschieden gegen beide Gleichbehandlungs- Verordnungen, sowohl auf Bundesebene als auch auf Landesebene vorzugehen.

Dadurch sollte verhindert werden, dass die Gerichte eine Ablehnung der Eilanträge damit begründen können, dass auch bei Aufhebung der Verordnung in Bayern noch immer die Verordnung im Bund besteht, die ebenfalls eine Rechtsgrundlage für die Gleichbehandlung darstellt.

Doch genau dies ist jetzt passiert.

Das VG Berlin lehnt das Rechtschutzbedürfnis wegen der bestehende Bayerischen Verordnung ab und der BayVGH lehnt das Rechtschutzbedürfnis wegen der bestehenden Bundesverordnung ab. Ein Zirkelschluß oder: „Schilda“ lässt grüßen.

„Damit ist es u.E. ausgeschlossen jemals effektiven Rechtsschutz gegen Bestimmungen in den Verordnungen zu erlangen, da die Feststellung der Unwirksamkeit der einen Verordnung mit der bloßen Existenz der anderen Verordnung abgelehnt wird.

Dass die beiden Gerichte völlig (!) ignorieren, was in anderen Ländern wie z.B. Island, Israel und Großbritannien hinsichtlich der (Un-)Wirksamkeit der Impfungen zur Verhinderung von Übertragung des Virus mittlerweile wissenschaftlich erwiesen ist, ist genauso bedauerlich, aber letztlich nicht (mehr) entscheidungsrelevant. Fraglich ist aber, warum die Gerichte nicht zur Kenntnis nehmen wollen, dass die Corona-Krise und deren „Bekämpfung“ eine weltweite Aufgabe ist. Es dürfte uns in dieser Hinsicht aber wenig weiter bringen, wenn Erkenntnisse aus anderen Ländern vollständig ignoriert werden“, erläutert RA Bögelein in einer Stellungnahme.

Gegen den Beschluss des VG Berlin wurde Rechtsmittel eingelegt, gegen den Beschluss des BayVGH eine Anhörungsrüge.