Das Landgericht Bamberg hatte mit Urteil vom 11.05.18 (Az. bekannt; nicht rechtskräftig) der von Bögelein & Dr. Axmann vertretenen Beklagten die Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung in Höhe von 153.525,91 EUR zugesprochen.
Dem Urteil lag ein interessanter Sachverhalt zu Grunde.
Die Klägerin verlangte als Miterbin von der von Bögelein & Dr. Axmann vertretenen Beklagten die Herausgabe von 153.525,91 EUR aus der Auszahlung einer Lebensversicherung.
Dies obwohl die Mandantin von B&A von ihrem verstorbenen Lebensgefährten im Lebensversicherungsvertrag als Bezugsberechtigte eingetragen wurde und die Versicherung die Versicherungsleistung daher ordnungsgemäß an diese ausbezahlt hatte. Die Klägerin berief sich dabei auf ihr ein vermeintlich zustehendes Widerrufsrecht als Miterbin.
Dem erteilte das Landgericht jedoch eine Absage. Bögelein & Dr. Axmann konnten nachweisen, dass die Versicherungsleistung von dem verstorbenen Lebensgefährten bereits zu Lebzeiten an seine Partnerin verschenkt wurde und daher ein Widerruf nach dem Tod des Lebensgefährten durch die Miterben nicht mehr möglich war. Die vom BGH mit Urteil vom 21.05.08, Az. IV ZR 238/06 angeführte Rechtsprechung zur Widerruflichkeit von Bezugsberechtigungen fand daher keine Anwendung.
„Das Landgericht Bamberg hat mit dem richtungsweisenden Urteil Rechtsklarheit für den Fall des Widerrufes einer Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung durch die Erben geschaffen. Für betroffene Patchwork- Lebensgemeinschaften ist daher dringend zu empfehlen, die Bezugsberechtigung bereits zu Lebzeiten schriftlich zu fixieren, um im Falle eines Widerrufes durch die Erben Rechtssicherheit zu genießen“, erläutert RA Bögelein in einer Stellungnahme.