Auch in der zweiten Instanz obsiegte der von Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte vertretene Anleger vor dem OLG München (Az. bekannt). Das OLG München sah es mit Urteil vom 19.01.09 als erwiesen an, dass der Anleger vom Vermittler fehlerhaft beraten wurde. Nach den (fehlerhaften) Aussagen des Vermittlers sollte der Kläger seine Beteiligung nach Ablauf der Laufzeit vollumfänglich zurückerhalten und die zuvor erzielten Steuervorteile ebenfalls behalten dürfen, was jedoch vom OLG München als eklantanter Beratungsfehler eingestuft wurde. Da der Vermittler, trotz seiner Position als selbständiger Handelsvertreter als Erfüllungsgehilfe des Initiators auftrat, wurden die Aussagen des Vermittlers der Initiatorin richtigerweise vollumfänglich zugerechnet. Zusätzlich wurde dem Kläger auch die Alternativanlageverzinsung in Höhe von 5% zugesprochen, so dass auch dem weitergehenden Antrag des Kläger stattgegeben wurde.

Auf die weiteren auch mit der Berufung geltend gemachten Prospektfehler kam es indes gar nicht mehr an. „Das Urteil und insbesondere die zugrunde liegende Zeugenaussage macht einmal mehr deutlich, dass die Risikoaufklärung bei Beteiligungen an Immoblienfonds nur als mangelhaft eingestuft werden kann. Weder der Prospekt noch die Aussagen des Vermittlers konnten den Anleger in die Lage versetzen, die Risken der Beteiligung richtig einzuschätzen. Das Urteil des OLG München ist daher auch in der vorliegenden Klarheit richtig und begrüßenwert“, urteilt RA Bögelein nach der Entscheidung.