Innerhalb von zwei Tagen ergingen an unterschiedlichen Kammern des Landgerichts Hamburg zwei Urteile gegen die LogisFonds I AG (vormals: Garbe Logimac AG) zu Gunsten zweier Mandanten von Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte (Aktenzeichen bekannt; nicht rechtskräftig). Beide Anleger hatten sich als atypisch stille Gesellschafter an dem Garbe LogisFonds1 aus dem Hause der Rothmann & Cie. AG (nunmehr: HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH)  beteiligt. In einem der beiden Fälle erfolgte – wie in nicht wenigen anderen Fällen auch – die Finanzierung der Hälfte des Beteiligungskapital durch die eigens vom Anlageberater empfohlene Darlehensaufnahme bei dem Bankhaus Hesse Newman AG (nunmehr: Grenke Bank AG aus Baden-Baden).

 

In einem Verfahren wurde die LogisFonds I AG zur Zahlung eines Betrages in Höhe von über € 16.000,00 zuzüglich Zinsen an den klagenden Anleger verurteilt. Darüber hinaus muss die Beklagte den Anleger von sämtlichen Zinszahlungen für das noch nicht vollständig zurückgeführte Finanzierungsdarlehen der heutigen Grenke Bank AG freistellen.

 

Nach den Feststellungen des Gerichts wurde der klagende Anleger nicht über die mit der Anlage verbundenen Risiken ordnungsgemäß aufgeklärt. Da der dem Garbe LogisFonds1 zu Grunde liegende Emissionsprospekt nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme dem Anleger nicht vor seiner Unterzeichnung der Beitrittserklärung angeboten und überreicht wurde, konnte sich eine Aufklärung über die tatsächlichen Anlagerisiken naturgemäß aus dem Prospekt selbst nicht ergeben. Da die verklagte Garbe Logimac AG bzw. LogisFonds I AG auch auf gesonderten Hinweis des Richters hin nicht über die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft vorgetragen hat, konnte nach Ansicht des Gerichts die sog. Durchsetzungssperre gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2013 (Az. II ZR 383/12) nicht greifen, so dass vorliegend dem Schadensersatzanspruch des Klägers im Ergebnis die sog. Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegenstehen, d.h. dass der Kläger nicht nur auf sein im Regelfall deutlich niedrigeres Auseinandersetzungsguthaben verwiesen werden kann.

 

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die dem Kläger zustehenden Ansprüche auch nicht verjährt. Der Anleger war nach Ansicht des Gerichts gerade nicht dazu verpflichtet, den ihm vorliegend erst zu spät übergebenen Emissionsprospekt nach möglichen Risiken der Anlage oder auf etwaige Unstimmigkeiten gegenüber den vorherigen mündlichen Aussagen des Anlagevermittlers durchzusehen.

 

In den zweiten Verfahren wurde dem klagenden Anleger im Form eines Teil-Urteils zumindest jetzt schon ein Recht zur aus ordentlichen Kündigung seines Beteiligungsvertrages aus wichtigem Grund zugestanden, weil sein Beitritt zur Gesellschaft aufgrund der unterlassenen Aufklärung über die mit der Anlage verbundenen (Verlust-) Risiken fehlerhaft war. Deshalb stehen der LogisFonds I AG gegenüber dem Anleger im Zusammenhang mit dessen atypisch stiller Beteiligung keine Ansprüche mehr zu. Im Gegenzug hat die Gesellschaft den Anleger von allen derzeitigen und zukünftigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freizustellen. Die Beklagte muss nunmehr das Auseinandersetzungsguthaben zu einem bestimmten Stichtag ermitteln. Erst dann kann das Gericht mit einem Schlussurteil über die Auszahlung eines etwaigen positiven Auseinandersetzungsguthabens und des darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruchs entscheiden.

 

Beide Entscheidungen zeigen, dass es sich regelmäßig lohnt, die Schadensersatzansprüche gegenüber der LogisFonds I AG vor Gericht geltend zu machen. Dies gilt derzeit insbesondere vor dem Hintergrund, dass die LogisFonds I AG nach den Informationen von Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte derzeit insbesondere an vermeintlich säumige Anleger mit einem Ratensparplan (Vertragstyp „Sprint“) Mahnschreiben verschickt, in welchen im Falle des weiteren Ausbleibens von Sparraten und der Nachzahlung von bereits fälligen Monatsraten mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts oder sogar darüber hinausgehenden Schritten gedroht wird (häufig mit der Fristsetzung bis spätestens 06.01.2015).

 

Betroffene Garbe LogisFonds-Anleger (dies gilt auch für den Garbe LogisFonds2) können sich für eine erste rechtliche und für sie kostenlose Sichtung ihres Einzelfalls bei Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte telefonisch (040 / 271 66 891) oder per E-Mail (nord@boegelein-axmann.com) melden.