Mit Datum vom 24.07.2013 haben eine Vielzahl von Anlegern der insolventen Göhringer Finanzservice GmbH einen Schreiben von einer ominösen Interessengemeinschaft der Kapitalanleger der Göhringer Finanzservice GmbH i.L. vertr. d. Frau Anna Gerhardt erhalten, in dem die Anleger aufgefordert werden, persönlich zur Gläubigerversammlung zu erscheinen und die Forderungsanmeldung gemäß einem dem Schreiben beiliegendem Vordruck einzureichen.
Auf diesem Vordruck werden detailliert die Aktenzeichen von Gerichtsverfahren inklusive Nennung der Klarnamen der Kläger und Benennung der Kanzlei Bögelein und Dr. Axmann als Vertreter zitiert. Diese Informationen unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht.
Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte distanzieren sich in aller Deutlichkeit von den Ausführungen in dem genannten Schreiben. Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte haben das Schreiben weder verfasst, noch genehmigt. Zudem verstößt das Schreiben nach Ansicht der Rechtsanwälte gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, was Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein wird.
Die im Vordruck enthaltenen Informationen können nur von der Göhringer Finanzservice GmbH selbst oder deren Rechtsanwalt stammen. Zudem sind dort diejenigen Vermittler als Ansprechpartner genannt, die den Anlegern die Beteiligung mit genau den im Schreiben genannten Falschinformationen empfohlen haben.
Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte erachten diese Vorgehensweise als bedenklich und gehen nicht davon aus, dass die selbst ernannte Interessensgemeinschaft tatsächlich die Interessen der Anleger vertreten wird.
Die Interessen der Gläubiger werden vornehmlich mit der Einsetzungen einer Insolvenzverwaltung gewahrt. Die Fortführung der Eigenverwaltung ist nach Angaben des Sachwalters auch nicht kostengünstiger, da die monatlichen Bezüge der Geschäftsführung der insolventen Göhringer Finanzservice nur dann zusätzlich anfallen. Bis zum heutigen Tag liegt noch kein tragfähiges Konzept vor, wie die Eigenverwaltung die Gesellschaft „retten“ will. Ohne Vorlage eines solchen Konzeptes ist die Fortführung der Eigenverwaltung weder sinnvoll noch möglich.
Diese Tatsachen verschweigt das Schreiben der ominösen Interessengemeinschaft. Die Rechtsanwälte erteilen auf Anfrage weitere Auskünfte.