Das Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg hat in bisher fünf Verfahren den von Bögelein & Dr. Axmann vertretenen Anlegern Schadensersatz in Höhe von mehr als 155.000,- € zugesprochen (Az. bekannt; teilweise rechtskräftig). Die Schadensersatzzahlungen an die Mandanten sind in vier von fünf Verfahren bereits erfolgt. In einem Verfahren wurde Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingereicht. Über das Ergebnis werden wir an dieser Stelle berichten.

Das Hanseatische Oberlandesgericht sah es in den fünf bereits entschiedenen Verfahren als erwiesen an, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern missachtet hat.

Die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde gemäß dem Prospekt mit der Kontrolle der Verwendung der Anlegergelder aus den partiarischen Darlehensverträgen der CH-4 Booster GmbH & Co. KG beauftragt.

Seitens der Kläger bzw. Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte konnte im Prozess nachgewiesen werden, dass weder diese Mittelverwendungskontrolle ordnungsgemäß durchgeführt wurde, noch die konkreten Voraussetzungen für die Mittelverwendungskontrolle im entsprechenden Vertrag hinreichend deutlich für die Anleger formuliert waren.

Nach den Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichtes war nach dem Text des Mittelverwendungskontrollvertrages eine Prüfung des Verwendungszweckes der Anlagegelder im Ergebnis gar nicht geschuldet, was für einen durchschnittlichen Anleger jedoch nicht erkennbar war und an anderen Stellen im Prospekt widersprüchlich dargestellt wurde.

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hätte bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages zwischen der Gesellschaft und den Anlegern erkennen können, dass die vertraglichen Mitwirkungs- Kontroll-, und Überwachungsrechte tatsächlich nicht bzw. nicht sachgerecht ausgeübt werden können. Eine effektive Mittelverwendungskontrolle war von daher von Anfang an nicht möglich, was den Anlegern hätte offenbart werden müssen.

Rechtsanwalt Bögelein zeigt sich sehr erfreut über das richtungsweisende Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes, wodurch die Aufklärungspflichten von Mittelverwendungskontrolleuren weiter konkretisiert wurden. Bögelein und Dr. Axmann Rechtsanwälte vertreten fast ein Dutzend Anleger gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und weitere Verantwortliche der CH4-Booster GmbH & Co. KG.