Das AG Erfurt (Az. 2 C 1709/08 vom 07.08.2009, nicht rechtskräftig) sah es als erwiesen an, dass der von Bögelein & Dr. Axmann vertretene Anleger niemals eine Beteiligung an der Phoenix Kapitaldienst GmbH abgeschlossen hatte, sondern lediglich am Phoenix Managed Account (PMA) beteiligt war.

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH kann nur Ansprüche der Phoenix Kapitaldienst GmbH selbst geltend machen. Ausschüttungen, die dem Anleger vor der Insolvenz der Phoenix Kapitaldienst GmbH zugeflossen sind, erfolgten aber aus dem Vermögen des PMA. Der von RAe Bögelein & Dr. Axmann vertretene Anleger hatte eine Beitrittserklärung zum PMA unterzeichnet, aber nicht zur Phoenix Kapitaldienst GmbH. Dies ergibt sich bereits aus der Beitrittserklärung und den Vertragsbedingungen.

Es handelte sich also um Gelder der Anleger, die von der Phoenix Kapitaldienst GmbH lediglich verwaltet wurden. Die ausbezahlten Gewinne könnten daher nicht von der Phoenix Kapitaldienst GmbH, sondern höchstens von der Anlegergemeinschaft selbst zurückgefordert werden, was der Insolvenzverwalter aber übersehen hatte.

„Das Urteil des AG Erfurt stellt damit eine neue Hoffnung für viele “Phoenix-Geschädigte“ dar, die vom Insolvenzverwalter mit Klagen überzogen werden. Es bleibt zu hoffen, dass weitere Gerichte die fehlende Aktivlegitimation würdigen und dadurch möglichst umgehend das Kapitel „Phoenix“ für die gebeutelten Anleger ein Ende nimmt.“, so RA Bögelein in einer Erklärung.