Darlehen sind so günstig wie nie – doch was hilft das, wenn man bereits vor Jahren Geld gebraucht hat? Aus solchen Verträgen kommt man nun einmal nicht raus – oder vielleicht doch? Widerruf heißt das Instrument, mit welchem sich viele Darlehensnehmer von ihren hochverzinsten Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung lösen und von den aktuellen Niedrigzinsen profitieren können.

Der Gesetzgeber räumt dem Darlehensnehmer als Verbraucher grundsätzlich ein fristgebundenes 14-tägiges Widerrufsrecht ein, um nach dem Darlehensvertragsschluss das Finanzierungsgeschäft nochmals zu überdenken und sich gegebenenfalls ohne Begründung von dem Vertrag lossagen zu können. Über dieses Widerrufsrecht muss der Darlehensnehmer in seinem Darlehensvertrag belehrt werden.

Viele Darlehensverträge enthalten jedoch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und können daher fristungebunden auch heute noch widerrufen werden. Denn die gesetzliche vorgesehene 14-tägige Widerrufsfrist gilt nur, wenn die Belehrung ordnungsgemäß erfolgte. Andernfalls kann der Widerruf auch Jahre nach Ablauf der Widerrufsfrist erklärt werden.

Der Bundesgerichtshof hat zahlreiche Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen aus den Jahren 2002 bis 2009 für fehlerhaft erachtet und einen Widerruf auch lange nach dem Vertragsschluss zugelassen. Oftmals wurde der Darlehensnehmer nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist informiert oder über die Widerrufsfolgen im Unklaren gelassen.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen sind weit verbreitet und in den Darlehensverträgen vieler Banken zu finden. Wir klären Sie auf und prüfen auch die Widerrufsbelehrung in Ihrem Darlehensvertrag! Im Falle eines möglichen Widerrufs zeigt unsere Erfahrung, dass Banken diesen ohne eine juristisch fundierte Begründung oftmals nicht anerkennen.

Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte konnten bereits ein Urteil vor Landgericht Hannover (Az. bekannt, nicht rechtskräftig) erstreiten, in dem die Kläger nach Widerruf des Darlehensvertrages statt der ursprüngliche Zinshöhe gemäß Darlehensvertrag von 5,175 % lediglich 3,74 % Zinsen zahlen mussten. Die Darlehensnehmer und Kläger ersparten sich daher im konkreten Fall 1,435 % Zinsen oder umgerechnet fast 15.000,- € (siehe auch unsere Pressemitteilung vom 29.11.2013). Nicht selten lassen sich bereits außergerichtlich im Verhandlungswege gute Ergebnisse erzielen.

Die Kosten für unser Tätigwerden sind im Vergleich zu dem erzielbaren Zinsvorteil einer Umfinanzierung gering. Oft lassen sich wie im bereits entschiedenen Fall Tausende Euro sparen. Bei bestehender Rechtsschutzversicherung klären wir zudem eine Kostenübernahme ab.

Sollten Sie einen Widerruf Ihres Darlehensvertrages in Betracht ziehen, stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter der 09191/61688-0 bzw. sued@boegelein-axmann.com (Kanzleisitz Forchheim) oder der 040/27166891 bzw. nord@boegelein-axmann.com (Standort Hamburg) unverbindlich zur Verfügung. Alternativ können Sie uns auch über das Kontaktformular auf unserer Homepage erreichen.

Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte sind auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertreten Sie bei der Durchsetzung des Widerrufs Ihres Darlehensvertrages.

Zögern Sie nicht und profitieren Sie im Falle eines möglichen Widerrufs Ihres Darlehensvertrages von den aktuellen Niedrigzinsen: Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte – starke Partner, die auch Banken bewegen.