Nach mehr als 4 (!) Wochen war es am 16.07.20 soweit. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes über den Eilantrag gegen die Maskenpflicht zum Az. 1 BvQ 77/20 wurde den Rechtsanwälten Bögelein & Dr. Axmann zugestellt, siehe auch Pressemitteilung vom 20.06.20 . „Nicht die Entscheidung an sich, vielmehr die für uns nicht nachvollziehbare Begründung hat uns maßlos enttäuscht“, quittieren die Rechtsanwälte den Beschluss.

Das BVerfG hat eine inhaltliche Entscheidung zu der Maskenpflicht abgelehnt und sich darauf berufen, dass es für den insgesamt 43-seitigen detailliert begründeten Eilantrag der Rechtsanwälte vermeintlich nicht zuständig sei, da zunächst die Verwaltungsgerichte in den jeweiligen Bundesländern dazu entscheiden müssten. Dies obwohl in beiden Ländern bereits zu identischen Rechtsfragen (Maskenpflicht) entschieden wurde. Das BVerfG wörtlich in dem Beschluss:

„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Grundsatz der Subsidiarität, § 90 Abs. 2 BVerfGG, nicht gewahrt ist.

Entgegen dieser nicht nachvollziehbaren Begründung hat das BVerfG jedoch noch mit Beschluss vom 07.04.20 Az. 1 BvR 755/20 in einer identischen Fallkonstellation genau das Gegenteil entschieden:

„Danach erscheint es im Rahmen des Eilrechtsschutzes gegenwärtig unzumutbar, dem Beschwerdeführer abzuverlangen, zwar nun in eigener Sache, aber zu identischen Rechtsfragen um Eilrechtsschutz nachzusuchen. Jedenfalls insoweit wäre in der zur Verfügung stehenden Zeit die vorherige Anrufung der Fachgerichte derzeit offensichtlich sinn- und aussichtslos.“

„Die Vorgehensweise des BVerfG ist für uns nicht nachvollziehbar. Wir haben auf mehr als 43 Seiten dargestellt, dass die Maskenpflicht bei den derzeitigen Infektionszahlen (absolut) unverhältnismäßig ist. Unser Mandant und die vielen Menschen in Deutschland, die das ebenso sehen wie wir, hätten wenigstens eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten verdient“, kommentiert RA Bögelein den Beschluss.

Eine Solche wird es aber nicht geben. Der Beschluss ist unanfechtbar.