Rechtsanwalt Bögelein erachtet die FFP2- Maskenpflicht wegen fehlender Rechtsgrundlage als unwirksam und auch im Übrigen für unverhältnismäßig

Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte haben am 19.01.21 für den Kabarettisten Helmut Schleich und stellvertretend für weitere Antragssteller einen Eilantrag gegen die FFP2- Maskenpflicht in Bayern eingereicht.
Der Eilantrag und die dazu gehörige Normenkontrollklage zielt darauf ab, die FFP2-Maskenpflicht für den Einkauf im Einzelhandel aufzuheben.

Der Kläger, der bekannte Kabarettist Helmut Schleich, begründet seinen Schritt folgendermaßen: „Die FFP2- Masken gelten selbst nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung für den Privatgebrauch grundsätzlich als nicht geeignet. Wie sollen denn Herr Müller und Frau Meier die Masken sachgerecht aufsetzen? Hier ist die bayerische Staatsregierung eindeutig über das Ziel hinausgeschossen.“

Rechtsanwalt Bögelein ergänzt, dass die FFP2- Maskenpflicht auch aus weiteren Gründen unwirksam und unverhältnismäßig ist:

„Das Infektionsschutzgesetz enthält keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung einer FFP2-Maskenpflicht. Die Maßnahmen der bayerischen Staatsregierung sind auf Grund der möglichen Gesundheitsgefährdung für die Träger nicht zur Eindämmung des Infektionsgeschehens geeignet, da wesentliche Personengruppen die Maske gar nicht oder nur unter ärztlicher Begleitung tragen dürfen.“

Gerade die besonders gefährdeten Risikogruppen sollen nach der Empfehlung des RKI die FFP2- Masken möglichst nur unter ärztlicher Begleitung tragen, um Gesundheitsgefährdungen, die von Atembeschwerden über Gesichtsdermatitis bis hin zu Kreislaufkollaps führen können, zu vermeiden. Diese Personengruppen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können und sollen, werden quasi vom öffentlichen Leben ausgeschlossen, da sie damit auch Lebensmittelgeschäfte nicht mehr betreten können. Für sie bleibt nur ein Befreiungsattest.

Darüber hinaus kann das Schutzniveau nur gesteigert werden, wenn die FFP2- Maske eng, also luftdicht, an der Haut anliegt, was zum Beispiel bei Bartträgern grundsätzlich unmöglich ist. Einen Bart tragen immerhin fast 40% der Männer in Bayern.

„Unseres Erachtens haben nunmehr wesentlich mehr Menschen, einen Anspruch auf ein Attest zur Maskenbefreiung, weil sie nach den Vorgaben des RKI keine Maske tragen können und sollen. Da in der Verordnung für diesen Fall überhaupt keine Maskenpflicht, also auch keine Mund-Nasen-Bedeckung vorgesehen ist, erachten wir die FFP2 Maskenpflicht aus mehreren Gründen als ungeeignet für die Eindämmung des Infektionsgeschehens. Die Einführung der FFP2- Maskenpflicht erhöht nicht das Schutzniveau für die Allgemeinheit, sondern bewirkt wohl eher das Gegenteil.“, erläutert Rechtsanwalt Bögelein die Klage.

Auch der Bund und die anderen Bundesländer empfehlen nach den Beratungen am 19.01.20 lediglich eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und gerade keine FFP2-Maske.

Eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes wird zeitnah erwartet.