Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die in den Vertragsklauseln versteckte hohen Provisionszahlungen (Zillmerung) für unwirksam erklärt und damit die Rechte der Versicherten erheblich gestärkt. Die vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages führte vor allem bei kurzer Vertragsdauer dazu, dass keine oder nur sehr geringe Beiträge an den Versicherungsnehmer zurückgezahlt wurden. Der absolut überwiegende Teil der eingezahlten Gelder wurde zum Ausgleich von einmaligen Abschlusskosten herangezogen.

Der BGH entschied bereits im Jahre 2001, dass die diesbezüglichen Klauseln in den Versicherungsbedingungen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellten und daher unwirksam sind. Die betroffenen Lebensversicherer ersetzten in der Folge die für unwirksam erklärt den Klauseln mit Zustimmung eines Treuhänders nach § 172 Abs. 2 iVm. Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach nunmehr transparent formulierte Klauseln. Dieses Vorgehen hat der Bundesgerichtshof nun ausdrücklich für unwirksam erklärt.

Damit steht nun fest, dass eine Ersetzung der Klausel während eines laufenden Vertrages nicht möglich ist. In der Konsequenz bedeutet dies, dass Klauseln für Abzüge bei Beitragsfreistellung und Kündigung (Stornoabzug)nicht wirksam vereinbart wurden und daher auch nicht anwendbar sind. Da die Vertragsergänzung nach § 172 Abs. 2 VVG gescheitert ist hatte der BGH hat im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung zu entscheiden, ob und auf welche Art die einmaligen Abschlusskosten mit den Beiträgen zu verrechnen sind. Im Ergebnis ist die Versicherung zur Rückzahlung eines Mindestbetrages verpflichtet der nicht bei Null liegen darf.“

Verbraucher die ihre Lebensversicherung gekündigt haben und von der Versicherung keine oder nur geringe Beträge zurückerhalten haben, sollten die Kündigung der Verträge anwaltlich prüfen lassen“, erläutert Rechtsanwalt Bögelein.

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