Mit Urteil vom 08.12.2015 (nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestätigt und die Widerrufsbelehrung der Stadt- und Kreissparkasse Erlangen aus dem August 2008 für unwirksam erklärt. Das Landgericht stellte fest, dass die von Bögelein & Dr. Axmann vertretenen Kläger ihre Willenserklärung auf Abschluss der Darlehensverträge mit der Widerrufserklärung im Jahr 2014 wirksam widerrufen haben. Das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass die Kläger eine Nutzungsentschädigung von der Sparkasse verlangen und diese von der ausgezahlten Darlehenssumme in Abzug bringen können.

Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Kläger eine Ersparnis von ca. 50.000 € verzeichnen können.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth folgt bei der Feststellung der Unwirksamkeit vollständig der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, lediglich bei der Höhe der Nutzungsentschädigung bleibt das Urteil hinter den Anforderungen des Bundesgerichtshofes zurück. Anstatt der Vermutungsregel des Bundesgerichtshofes erkannte das Landgericht Nürnberg-Fürth nur eine Verzinsung in Höhe von 2,5 % über dem Basiszinssatz bzgl, der Zinszahlungen ohne Tilgungsanteil an.

Rechtsanwalt Bögelein zeigt sich erfreut darüber, dass das Landgericht Nürnberg-Fürth die BGH- Rechtsprechung bereits in der I. Instanz nahezu vollständig umgesetzt hat. Aufgrund der besonderen Umstände, siehe auch Pressemitteilung vom 14. November, sollten betroffene Darlehensnehmer nunmehr umgehend eine Prüfung Ihrer Widerrufsbelehrung vornehmen lassen.

Aufgrund der vielfachen Erfahrungen der Unterfertigten und der steigenden Verhandlungsbereitschaft der Banken bzw. der klaren Urteile der Gerichte sind die Erfolgsaussichten bei Vorliegen einer unwirksamen Widerrufsbelehrung derzeit sehr günstig.