Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass der Beklagte die Klägerin bei ihrer Anlage in den Fonds im Jahre 2007 zum einen nicht anlegergerecht beraten hätte, weil er ihr Anlageziel, nämlich den sicheren Rückfluss des anzulegenden Kapitals zu gewährleisten nicht beachtet hat. Zudem wurde der Kläger nicht ausreichend über die weiteren Risiken der Beteiligung aufgeklärt hätte.
Gegen seine erstinstanzliche Verurteilung durch das Landgericht Traunstein versuchte sich der Beklagte mittels eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens zur Wehr zu setzen. Das von ihm hierzu angerufene Oberlandesgericht München bestätigte jedoch im Ergebnis das Urteil des Landgerichts und wies den Antrag des Beklagten umfassend begründet zurück (Az.: bekannt), so dass das Urteil nunmehr rechtswirksam ist.
Anleger des Fonds Realkontor Real Estate, welche bei der Beratung ebenfalls nicht über die mit dieser Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt wurden, können sich hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines etwaigen rechtlichen Vorgehens mit Herrn Rechtsanwalt Spruth (Bögelein & Dr. Axmann, Büro Hamburg), welcher die Klägerin im vorgenannten Verfahren vertreten hat, in Verbindung setzen.