Die Anlegerin, die von Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte vertreten wurde, muss dem MPC Sachwert Rendite Fonds Opportunity Amerika nicht beitreten und nicht die geforderte Beteiligungssumme von $ 20.000,- einzahlen, da der Beteiligungsvertrag nicht wirksam zustande kam.

Die Treuhandgesellschaft des Immobilienfonds TVP GmbH verklagte die Anlegerin auf Einzahlung der Beteiligungssumme, obwohl die Annahmefrist gemäß Treuhandvertrag von 3 Monaten bereits verstrichen war. Das OLG Bamberg (Az. 3 U 234/07) sah es in seinem Urteil als erwiesen an, dass es bereits an einer fristgemäßen Annahme des Beitrittsangebotes mangelte und auch die weiteren Erklärungen der Anlegerin nicht zu einem Beitritt führten, da es an einer Relevanz für den Vertragsschluss mangelte.

Hinsichtlich der weiteren von Bögelein & Dr. Axmann vorgebrachten Unwirksamkeitsgründe, musste das Gericht gar keine Entscheidung mehr treffen, da es schon an den grundsätzlichen Voraussetzungen eines wirksamen Vertragschlusses fehlte. Die von Bögelein & Dr. Axmann vertretene Beklagte machte zusätzlich insbesondere Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz aufgrund einer der TVP unwirksam erteilten umfassenden Vollmacht zur Steuerberatung und Beratungspflichtverletzungen des Vermittlers geltend.

Die Anlegerin muss daher keine Beiträge an den geschlossenen Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt USA leisten, der aufgrund der Immobilienkrise bereits erhebliche Verluste erlitten hat und wohl weiter erleiden wird. Sie profitierte bei Ihrem Prozesserfolg von einer detaillierten Sachverhaltsanalyse und ausschließlich fallbezogenen Argumentation ohne Verwendung von Satzbausteinen.