Vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main führt Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte derzeit eine Zivilklage gegen die Multi-Invest Sachwerte GmbH im Zusammenhang mit dem Anlageprodukt des Gold-Sparbuchs. Dabei geht es um die Rückzahlung der von dem Anleger bereits geleisteten, monatlichen Ratenzahlungen, welche für die sog. Einrichtungsgebühr draufgingen und um die Feststellung, dass der Multi-Invest Sachwerte GmbH, einer Tochtergesellschaft der ebenfalls in Frankfurt ansässigen Multi-Invest Gesellschaft für Vermögensbildung mbH, gegenüber dem Anleger keine weiteren Zahlungen auf den noch nicht geleisteten Teil der Einrichtungsgebühr mehr zustehen.

Die Anlageempfehlung zur Abschluss eines derartigen Gold-Sparbuchs erfolgte über die mittlerweile in Insolvenz geratene Nobella AG aus Hamm. Nach den bei Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte vorliegenden Informationen aus einer Reihe von weiteren Mandaten und Anfragen wurden zahlreiche, teils langjährige Kunden der Nobella AG von deren Vertriebsmitarbeitern zum Abschluss eines solchen Gold-Sparbuchs gedrängt. Bei den Anlageberatungen wurde unter anderem mit einer angeblichen Empfehlung des „Deutschen Instituts für Edelmetallkunde“ Werbung gemacht. Teilweise wurde der Abschluss eines solchen Gold-Sparplans sogar als Notwendigkeit für die Zurückerlangung von Anlagekapital, welches der Kunde zuvor mit anderen fehlgeschlagenen Kapitalanlagen (z.B. beim Bankhaus Reithinger) verloren hatte, dargestellt.

In anderen Fällen wurden den Kunden sog. Golddepots (SutorGoldDepot) der Hamburger Bank Max Heinrich Sutor oHG verkauft. Teilweise wurden in diese Verträge die vermögenswirksamen Leistungen (VWL) der Kunden eingezahlt. Auch bei dem SutorGoldDepot wurde bereits vor Jahren in Fachkreisen die aus Anlegersicht nachteilige Provisionsstruktur kritisiert, so beispielsweise von der Zeitschrift ÖKO-TEST im März 2010. ÖKO-TEST kritisierte ebenfalls im Jahre 2010 auch im Zusammenhang mit einem weiteren Gold-Sparplan der Max Heinrich Sutor oHG Bank, dem sog. Goldie-Kinder-Sparplan, die aus Anlegersicht nachteilige Gebührenstruktur dieses Produkts.

Anleger, die einen der vorgenannten Gold-Sparpläne abgeschlossen haben und sich nunmehr mit der Frage konfrontiert sehen, ob sie insbesondere die hohen Provisionszahlungen bzw. Einrichtungsgebühren tatsächlich zahlen müssen oder diese, soweit bereits geleistet, unter Umständen zurückerhalten können, weil sie vor Vertragsschluss über die mit diesen Gold-Anlagen verbundenen Risiken und die mit den Verträgen zusammenhängenden Provisionen und sonstigen Gebühren nicht richtig und vollständig aufgeklärt wurden, können sich für eine erste rechtliche Einschätzung ihrer Angelegenheit bei Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte an Herrn Rechtsanwalt Spruth wenden. Hierbei fallen für das erste Telefonat bzw. die erste Sichtung der jeweiligen Fallunterlagen, sofern nicht durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt, noch keine Gebühren an.

Ergänzung vom 21.03.2014:

In den vergangenen Tagen haben Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte vermehrt Anrufe von Kunden der Multi-Invest erhalten, welche über diese Gesellschaft Goldsparpläne abgeschlossen hatten und nunmehr von deren Rechtsanwalt angeschrieben und zur Zahlung (angeblich) noch ausstehender Raten, insbesondere auf die sog. Einrichtungsgebühren bzw. Vermittlungskosten, aufgefordert werden.

Wir empfehlen unseren Mandanten regelmäßig in den von uns geprüften Fällen diesen Zahlungsaufforderungen nicht nachzukommen, sondern sich hiergegen zur Wehr zu setzen. In allen den uns von Anlegern zur Kenntnis gebrachten Fällen gingen den jeweiligen Vertragsunterzeichnungen Falschberatungen und Aufklärungspflichtverletzungen der jeweiligen Berater (häufiger von der mittlerweile in Insolvenz geratenen Nobella AG) bzw. Vermittler voraus.

Teilweise wurden die potentiellen Anleger sogar über die einzugehende vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Einrichtungsgebühren/Vermittlungskosten absichtlich getäuscht. So hat bspw. ein für die Nobella AG aufgetretener Vermittler (Name bekannt) in mehreren Fällen behauptet, der Anleger müsse ein Gold-Sparvertrag bei der Multi-Invest Sachwerte GmbH bzw. beim Bankhaus Max Heinrich Sutor abschließen, damit der geschädigte Anleger seine aus der vorhergehenden Insolvenz des Bankhauses Reithinger erwarteten Zahlungen dorthin überwiesen bekommen würde, was natürlich nicht stimmt. In diesen Fällen ist sogar von einer bewusst arglistigen Täuschung und betrügerischen Absichten auszugehen.

In einzelnen Fällen können darüber hinaus von der Multi-Invest Sachwerte GmbH geltend gemachte Zahlungsansprüche teilweise bereits verjährt sein. Dies gilt es im Einzelfall zu prüfen. Jedenfalls haben Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte in allen bislang vorliegenden Fällen mehrere Pflichtverletzungen ausgemacht, welche den von der Multi-Invest geltend gemachten Forderungen entgegenstehen und darüber hinaus sogar die Rückzahlung der von den Anlegern bislang geleisteten Beträge begründet. Geschädigte Kunden der Multi-Invest sollten sich ohne eine eigene anwaltliche Beratung auch nicht auf eigenständige Verhandlungen mit der Multi-Invest bzw. deren anwaltlichen Bevollmächtigten einlassen.

Ergänzung vom 25.04.2014:

Multi-Invest Sachwerte GmbH: Weitere haarsträubende Berichte geschädigter Anleger im Zusammenhang mit Gold- bzw. Silbersparplänen

Goldsparpläne, Silbersparpläne und Investmentverträge wurden von verschiedenen Beratern und Vermittlern zum Teil mit phantastischen Argumenten beworben

In den vergangenen Wochen haben sich vermehrt geschädigte Anleger bei Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte gemeldet, welche auf Empfehlungen von verschiedenen Anlageberatern, nicht nur von der Nobella AG aus Hamm, Anlagen in Goldsparpläne oder Silbersparpläne bzw. in Investmentsparpläne (insbesondere zum Ansparen von vermögenswirksamen Leistungen, VWL) bei der Multi-Invest Sachwerte GmbH empfohlen bekommen haben. In keinem einzigen der den Rechtsanwälten durch die Anleger dargestellten Fälle ist auch nur ansatzweise von einer ordnungsgemäßen Anlageberatung und Risikoaufklärung auszugehen.

Zum Teil wurden die Anleger sogar wiederholt mit nicht ansatzweise nachvollziehbaren Begründungen zum Abschluss eines solchen Sparplanes bewegt. So wurde beispielsweise in mehreren Fällen von einem Nobella-Mitarbeiter behauptet, dass der Abschluss eines Gold-Sparplans („Gold-Sparplan 1″ bzw. „Gold-Sparplan 2″) deshalb erfolgen müsse, damit der Anleger hierauf seine demnächst aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bankhauses Reithinger zu erwartende Zahlung erhalten könne. Der Gold-Sparplan könne dann nach wenigen Monaten vollkommen problemlos und ohne damit zusammenhängende Kosten wieder beendet werden.

In einem anderen Fall sollte der Abschluss eines Goldsparbuchs und eines Silbersparbuchs sogar als „Sicherheit“ für den gleichzeitig angebotenen Kauf einer Eigentumswohnung zu Kapitalanlagezwecken dienen. Zum Wohnungskauf kam es dann im Ergebnis nicht mehr. Dafür sitzt der Anleger nunmehr auf mehreren solcher Sparpläne und hat Einrichtungsgebühren in Höhe von mehreren tausend Euro geleistet, welche es nun zurückzuholen gilt.

Dass nach den von der Multi-Invest Sachwerte GmbH verwendeten Vertragsbedingen die Durchführung eines solchen Goldsparplanes „rechtlich unabhängig“ von dem Anspruch auf Erstattung der sog. „Einrichtungsgebühr“ bzw. „Anschlusskosten“ sein soll bzw. dass diese Kosten auch bei Beendigung des Vertrages ungeschmälert anfallen sollen, wurde den Anlegern in keinem der bekannt gewordenen Fälle bei der Beratung mitgeteilt, was aber zwingend erforderlich gewesen wäre.

Neben der Nobella AG wurden die Goldsparpläne bzw. Gold-Sparbücher der Multi-Invest u.a. auch über die in Esslingen ansässige Firma MGI-Immobilien vertrieben. Weitere freie Finanzberater, welche derartige Anlagen ebenfalls in ihrem Angebot hatten, sind Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte darüber hinaus bekannt geworden.

„Aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte empfehlen wir den von der Multi-Invest Sachwerte GmbH auf Zahlung in Anspruch genommenen Anlegern dringend, sich – insbesondere vor Gericht – nicht selbst gegen diese Forderungen zur Wehr zu setzen, sondern sich hierfür anwaltliche Unterstützung zu holen. Gerade in Prozessen vor dem Amtsgericht (wenn also die Klageforderung nicht über € 5.000,00 liegt), in denen sich der Anleger grundsätzlich ohne anwaltliche Hilfe selbst verteidigen kann, besteht die Gefahr, dass er mangels Kenntnis der rechtlich relevanten Argumente allenfalls einen Teil der zahlreichen Einwendungen gegen die Ansprüche der Multi-Invest vorträgt und der Prozess deshalb verloren geht“, so Rechtsanwalt Spruth, welcher bei Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte die Multi-Invest-Anleger vertritt.

Die eigenen Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem solchen Fall, welche der Mandant (sofern er nicht rechtsschutzversichert ist) erst einmal selbst zu tragen hat, liegen deutlich unter dem Betrag, welcher von der Multi-Invest gegenüber den Anlegern geltend gemacht wird. Und im Erfolgsfall vor Gericht, wenn also die Forderung der Multi-Invest erfolgreich abgewehrt bzw. die eigenen Ansprüche des Anlegers durchgesetzt werden, sind die bislang auf der eigenen Seite angefallene Rechtsanwaltskosten ohnehin von der Multi-Invest zu übernehmen. Betroffene Anleger können sich jederzeit unverbindlich für eine erste rechtliche Einschätzung ihres Falls an Rechtsanwalt Spruth wenden (E-Mail: nord@boegelein-axmann.com bzw. Telefon: 040 / 271 66 891).