Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 01.08.2013 (Az.: 252 IN 41/13) wurde über das Vermögen der Nobella AG, Hamm, das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Gericht hat die Gläubiger der Gesellschaft dazu aufgefordert, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.
Bögelein & Dr. Axmann werden für eine Reihe von Mandanten Ansprüche, wie insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung, zur Insolvenztabelle anmelden. Derartige Ansprüche können den ehemaligen Kunden der Nobella AG in Zusammenhang mit verschiedenen Anlageprodukten entstanden sein, wie insbesondere mit Nobella-Aktien, Nobella-Genussrechten, RWB Fonds, VenGrow Fonds und SHB Fonds.
Das Gericht hat für die Forderungsanmeldung eine Frist bis zum 03.09.2013 gesetzt. Allerdings stellt diese Frist keine absolute Ausschlussfrist dar, d.h., dass Gläubiger der Nobella AG auch noch nach diesem Zeitpunkt ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden können. Dies sollte allerdings noch rechtzeitig vor dem ebenfalls durch das Amtsgericht Dortmund für den 09.10.2013, 09:15 Uhr, festgesetzten Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (sog. Prüfungstermin) erfolgen.
Insbesondere wenn Anleger/Kunden der Nobella AG (auch) Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung zur Insolvenztabelle anmelden möchten, ist es ratsam, wenn sie dies durch einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt vornehmen lassen. Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung können die hierfür anfallenden Kosten möglicherweise von der Versicherung übernommen werden.
Geschädigte Anleger können sich diesbezüglich in den kommenden Tagen bei Bögelein & Dr. Axmann zuerst einmal unverbindlich an die dortigen Ansprechpartner Rechtsanwalt Walter (am Standort Forchheim) oder Rechtsanwalt Spruth (am Standort Hamburg) wenden, um prüfen zu lassen, ob auch in ihrem Einzelfall eine Forderungsanmeldung Sinn macht.