Ehemalige Phoenix Anleger, die mit der „zweiten Welle“ Ende 2007 zur Rückzahlung vermeintlicher Scheingewinne aufgefordert wurden, müssen nach Ansicht der Rechtsanwälte Bögelein & Dr. Axmann maximal einen Teil der „Scheingewinne“ zurückzahlen. Nach den bereits erzielten außergerichtlichen Erfolgen (siehe Pressemitteilungen auf dieser Seite) verfolgen die Rechtsanwälte einen bisher nur wenig beachteten Standpunkt. Die Anleger werden zur Rückzahlung sämtlicher Scheingewinne ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung aufgefordert, was schon den Grundprinzipien der Insolvenzordnung widerspricht. Das einschlägige Gesetz sieht grundsätzlich ein Rückforderungsrecht des Insolvenzverwalters von 4 Jahren ab Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages vor. Verfügungen, die vor diesem Zeitraum liegen, verbleiben daher endgültig bei den Leistungsempfängern. Der Insolvenzverwalter ficht aber grundsätzlich sämtliche Scheingewinne, auch solche die vor dem 11.03.01 entstanden sind an, was jedoch dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes widerspricht, da somit der Anfechtungszeitraum weit über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen ausgedehnt wird. Entsprechender sachkundiger Gegenvortrag sollte daher neben den bekannten Schwachpunkten der Argumention des Insolvenzverwalters zu einer sehr günstigen außergerichtlichen Einigungsmöglichkeit mit dem Insolvenzverwalter bzw. hervorragenden Ausgangsposition im Prozess führen.