Die geschädigten Anleger des WGS Fond Nr. 27 Stuttgart Mitte 2 können sich in bestimmten Fällen nahezu ohne Verluste von ihrer Beteiligung trennen. Die beklagte Bank hatte die Finanzierung der Anteile am Immobilienfonds WGS Nr. 27 im Jahre 1992 ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ausgereicht. Eine ordnungsgemäße nachträgliche Widerrufsbelehrung erfolgte erst im Jahre 2007. Aufgrund der wirtschaftlichen Einheit des notariellen Beitrittsvertrages und des Darlehensvertrages hat die beklagte Bank nach erfolgten Widerruf sämtliche empfangene Leistungen zurückzugewähren. Trotz der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist die finanzierende Vereinigte Volksbank nicht zu einer angemessenen außergerichtlichen Einigung bereit, so dass Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte nun entsprechende Klagen eingereicht haben. „Eine angemessene Lösung für die geschädigten Anleger ist offensichtlich ausschließlich über den Klageweg zu erreichen“, teilt RA Bögelein mit. „Einseitige, bankenfreundliche „Vergleiche“ wird es mit uns nicht geben, da der sowieso geschädigten Anleger damit noch weitere Verluste erleiden muss.“