Der BGH hat mit Beschluss vom 28.05.2015 (Az. III ZR 205/14) die Nichtzulassungsbeschwerde eines Kapitalanlagevermittlers gegen ein Urteil des OLG Nürnberg zurückgewiesen. Das von Bögelein & Dr. Axmann erstrittene Urteil, welches dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 20.100,00 € wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung zugesprochen hat, wurde damit rechtkräftig. Nach Ansicht des OLG Nürnberg (und im Ergebnis des BGH)  wurden dem Kläger die Risiken der mehrfach gehebelten Private Equity Anlage nicht (ausreichend) dargestellt. Das OLG Nürnberg lehnte in dem Urteil explizit ein Mitverschulden des Anlegers ab.

„Besonders interessant wird nunmehr sein, wenn der BGH über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klagepartei in diesem Verfahren gegen die Gründungsgesellschafterin zu entscheiden hat“, führt Rechtsanwalt Bögelein in einer Stellungnahme an.

Hintergrund dafür ist, dass das OLG Frankfurt in einem abgetrennten Verfahren gegen die Gründungsgesellschafterin zum absolut identischen Vermittlungsgespräch ein konträres Urteil gesprochen hat. Die Klage wurde zunächst geleichzeitig gegen den Vermittler und die Gründungsgesellschafterin vor dem OLG Frankfurt erhoben und dann abgetrennt. Während das OLG Nürnberg der Klage auf Grundlage einer Beweisaufnahme zu dem identischen Beratungsgespräch stattgab, wies das OLG Frankfurt nach ebenfalls durchgeführter Beweisaufnahme mit den identischen Zeugen zum identischen Beratungsgespräch ab.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das abweisende Urteil des OLG Frankfurt am Main ist ebenfalls beim BGH anhängig. Der BGH müsste nunmehr diese Nichtzulassungsbeschwerde zur Entscheidung annehmen und im Sinne der Klagepartei entscheiden, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern. „Man darf gespannt sein ….“