„Werden die Banken und Sparkassen einsichtig? Wir haben Hoffnung, dass Banken zukünftig bessere und ordnungsgemäße Anlageberatungen durchführen“, so RA Bögelein in einer Erklärung.

Nachdem in mehreren Verfahren nunmehr die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs von den erkennenden Gerichten konkret umgesetzt wurden, ziehen immer mehr Banken und Sparkassen konkrete Vergleichsangebote in Betracht.

Jüngstes Beispiel ist ein Verfahren vor dem LG Bamberg (Az. bekannt), in dem ein von Bögelein & Dr. Axmann vertretener Anleger erhebliche Verluste mit dem Erwerb von Fondsanteilen erlitten hat. Der Anleger hatte im Jahre 2007, kurz nach dem Aufsehen erregenden Kickback- Urteil des Bundesgerichtshofes Fondsanteile bei einer Volksbank erworben, ohne über die Rückvergütungen der Fondsgesellschaft an die beratende Bank aufgeklärt worden zu sein. Die unterlassene Aufklärung war im vorliegenden Verfahren unstreitig.

Seitens der Bank wurde ausdrücklich vorgetragen, dass vor Anfang 2007 keine Veranlassung seitens der Bank bestand über die Kickback- Zahlungen aufzuklären und dies dementsprechend auch nicht erfolgt ist. Es bestanden schon keine Vorgaben für die einzelnen Anlageberater über die Kickbacks aufzuklären, was auch vom Anlageberater ausdrücklich bestätigt wurde. Dem Berater sind die konkreten Zahlungen und Rückvergütungen an die Bank zwar bekannt gewesen, doch wurde die konkrete Weitergabe der Informationen an die Anleger erst im Jahre 2007 von den Bankvorständen angeordnet.

Anleger die Verluste aus Kapitalanlagen erlitten haben, sind daher in der weit überwiegendan Zahl systematisch nicht aufgeklärt worden und können auf dieser Grundlage den entstandenen Schaden von der beratenden Bank oder Sparkasse zurückverlangen.

Die Aufklärungspflicht von Anlageberatern bzw. Banken gegenüber Kunden zur Aufklärung über die Zahlung der sogenannten verdeckten Rückvergütungen gilt rückwirkend bis ins Jahr 1990, was der BGH jüngst ausdrücklich festgestellt hat (BGH, 29.06.2010 – XI ZR 308/09). Daher können grundsätzlich für sämtliche Fondsanteile, Zertifikate, geschlossene Beteiligung und ähnliche derivative oder strukturierte Produkte, die seit 1990 erworben wurden, Schadensersatzanspürche erfolgreich geltend gemacht werden.