Die Betriebsprüfung der Rentenversicherung ist beendet, der Stress fängt damit aber erst an. Nicht selten enden Betriebsprüfungen der Rentenversicherung oder Durchsuchungen der Hauptzollämter mit existenzbedrohenden Nachforderungen für die betroffenen Unternehmen. Besonders brisant wird die Situation, wenn jahrelang tätige Auftragnehmer oder Subunternehmer von den Behörden teilweise völlig überraschend als (vermeintlich) abhängig beschäftigte Arbeitnehmer eingestuft werden.

Erhebliche Nachforderungen der Sozialversicherungsbeiträge durch die Rentenversicherung bzw. der Krankenkassen in teils existenzbedrohender Höhe sind die Folge. Die Begründungen für die Feststellungen der Rentenversicherung sind regelmäßig nur schwer nachvollziehbar.

Doch es besteht Hoffnung für betroffene Unternehmen. Das Bundessozialgericht hat mit einem richtungsweisendem Urteil vom 31. März 2017 (Az. B 12 R 7/15 R) für viele Betroffene endlich Klarheit geschaffen und ein transparentes Abgrenzungskriterium für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit geschaffen. Immer dann, wenn die Vergütung des betroffenen Subunternehmer deutlich über der Vergütung eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers liegt, ist grundsätzlich nicht von einer Scheinselbständigkeit auszugehen.

Leider wird die Rechtsprechung von den zuständigen Behörden oft ignoriert. Die Betriebsprüfung gelangt häufig zum Ergebnis: Scheinselbstständig.

Doch dem Urteil des BSG folgen mittlerweile auch die Instanzgerichte, wie das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht mit überzeugender Begründung. „Gerade in Branchen, in welchen eine hohe zeitliche Flexibilität notwendig ist und die Auftragslage stark schwankt, muss dem Wandel des Arbeitsmarktes Rechnung getragen. Solche Aufträge können nur an flexible, selbständig tätige Auftragnehmer sinnvoll vergeben werden. Das Urteil des BSG schafft deutlich mehr Planungssichersicherheit für die Unternehmen“, erläutert Rechtsanwalt Bögelein in einer Stellungnahme.

Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte wurden bereits vielfach für betroffene Unternehmen (teils mit Nachforderungen in Millionenhöhe) tätig und können auf einen breiten Erfahrungsschatz zum Thema „Scheinselbstständigkeit“ zurückgreifen. Betroffene Unternehmen sollten die Nachforderungsbescheide jedenfalls anwaltlich überprüfen lassen.