Das LG Mannheim folgt der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des EUGH und des HOLG und verurteilt die Commerzbank zum Wertersatz (nicht rechtskräftig)in Höhe von 68.371,48 € nebst 5 % Nutzungsentgelt für die Zeit von 1996 bis 2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2005. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die beklagte Bank aufgrund der nichtigen Vertretungsvollmacht keinerlei Ansprüche gegen die von Bögelein & Dr. Axmann vertretenen Kläger herleiten kann.Das Gericht hielt es dabei auch für unerheblich, dass die Kläger dass Darlehen bei der Commerzbank bereits im Jahre 1996 nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ablösten und die Darlehensvaluta zurückzahlten. Auf die ebenfalls geltend gemachten Ansprüche aus Haustürwiderrufsgesetz und vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen kam es insoweit nicht mehr an.