Der BGH hob mit dem Urteil Az. XI ZR 426/07 vom 25.11.2008 das klageabweisende Urteil des OLG Karlsruhe auf und verwies das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Die von Bögelein & Dr. Axmann vertretenen Kläger konnten daher einer entscheidenden Zwischenerfolg auf dem dem zur vollständigen Rückabwicklung der Darlehensverträge erzielen.

Dem Urteil des BGH lag ein typischer Schrottimmobilien- Sachverhalt zu Grunde. Die Kläger wurden mit einem „Sorglos- Paket“ zum Erwerb einer Eigentumswohnung gedrängt. Die Unterschrift unter dem notariellen Treuhandvertrag wurden an einem Sonntagnachmittag im Weinkeller eines Notars geleistet. Die Darlehensverträge wurden ohne Kenntnis der Kläger abgeschlossen und die Gelder an den Verkäufer ausbezahlt. Erst nach der Auszahlung der Darlehensvaluta wurde dem Kläger persönlich ein Kontoeröffungantrag zur Unterschrift übermittelt. Die Wohnung hatte nur einen Bruchteil des bei Kaufvertragsabschluss vorgespiegelten Wertes.

Der XI.Zivilsenat des Bundesgerichtshof blieb auch im vorliegenden Verfahren seiner bisherigen Linie treu und gab der Revison der im Ausgangsverfahren von Bögelein & Dr. Axmann vertretenen Klägern nur statt, weil der Sachverhalt detailliert und entsprechend den Vorgaben des Senates ermittelt und vorgetragen wurde.

Das Verfahren wurde aufgrund fehlender Feststellung des Berufungsgerichtes zurückverwiesen, welche nunmehr nachgeholt werden müssen. Zum Zeitpunkt der Pressemeldung lagen noch keine Urteilsgründe vor. Nach Vorlage der Urteilsgründe werden die Rechtsanwälte wieder berichten.