Erleichterung für die geschädigten Immobilienkäufer. Nach jahrelangem Kampf hat das LG Berlin mit Urteil vom 15.10.09 (Az. bekannt; nicht rechtskräftig) für Recht erkannt, dass die von Bögelein & Dr. Axmann vertretenen Kläger mit falschen Versprechungen zum Kauf einer Eigentumswohung in Leipzig gelockt wurden. Die Kläger erhalten sämtliche Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb standen ersetzt und müssen im Gegenzug nur die Eigentumswohung zurückübertragen.
Den Klägern wurde, wie in vielen anderen Fällen, versprochen, dass sich die Eigentumswohnung aufgrund von Steuervorteilen und Mieteinnahmen „von selbst tragen würde“. Gemäß den Urteilsgründen haben aber sowohl die Verkäuferin, als auch der Vermittler bei der Beratung bewusst verschwiegen, dass ein Großteil der versprochenen Steuervorteile aufgrund bereits durchgeführter Baumassnahmen gar nicht mehr erzielbar war und die Verkäuferin schon grundsätzlich falsche Angaben zur Höhe der steuerbegünstugten Sanierungskosten gemacht hatte.

Aufgrund aufwendiger Recherchen von Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte konnte nachgewiesen werden, dass die Modernisierungskosten tatsächlich nicht den versprochenen Wert erreichen konnten, da dann bei der JUS AG (heute: TAG Asset Management) ein „geplanter Verlust“ eingetreten wäre, was das Gericht als unmöglich erachtete. Zumindest hätte auf die erheblichen Unsicherheiten der Berechnung hingewiesen werden müssen, was nicht geschah. Das LG Berlin geht in seinem Urteil davon aus, dass die von der Verkäuferin zugesicherten Modernisierungsmaßnahmen nur im Wert von etwa 20% tatsächlich durchgeführt wurden.

Die fehlerhaften Angaben und unzureichende Aufklärung führten zu erheblichen Vermögens- und Steuernachteilen und bei den Klägern. Das Finanzamt Leipzig II erkannte nur einen Bruchteil der Steuervorteile an.

„Das Landgericht Berlin verurteilte die ehemalige JUS AG mit überzeugenden Urteilsgründen zum Schadensersatz und Rücknahme der Immobilie. Auch die geringen tatsächlich erzielten Steuervorteile muss sich die Beklagte nicht anrechnen lassen, da bereits das alternative Anlageverhalten dagegen spricht. Geprellte Immobilienkäufer dürfen wieder hoffen“, so Rechtsanwalt Bögelein in einer Stellungnahme.