Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte die Sparda Bank Hessen eG mit Urteil vom 10.12.2013 (Az. 2-12 O 111/13; nicht rechtskräftig) auf Zahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 7.549,98 € an den von Bögelein & Dr. Axmann vertretenen Kläger.
Das Landgericht Frankfurt am Main sah es als erwiesen an, dass die beklagte Bank aufgrund eines vor dem geegständlichen Gerichtsverfahren geschlossenen Vergleiches nicht mehr berechtigt war, einen zur Sicherheit an sie abgetretenes, aber noch nicht verwertetes Bausparguthaben an sich überweisen zu lassen.
Der außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung war die Kündigung von insgesamt drei Darlehensverträgen wegen nicht beseitigter Zahlungsrückstände des Klägers vorausgegangen. In dem außergerichtlich geschlossenen Vergleich war eine Erledigungsklausel enthalten wonach die beklagte Bank nach Erhalt einer Zahlung die dann noch offene Forderung gegen den Schuldner nicht mehr geltend macht.
Die beklagte Bank hielt sich jedoch nicht an diese Vereinbarung und verwertete den ursprünglich zur Sicherheit abgetretenen Bausparvertrag. Dagegen wehrte sich der Kläger erfolgreich vor dem Landgericht Frankfurt am Main und konnte nunmehr das zu Unrecht eingezogene Bausparguthaben heraus verlangen.
Das Landgericht Frankfurt am Main stellte damit klar, dass es alleine Aufgabe der beklagten Bank ist, vor Abschluss von Vergleichsvereinbarungen mit dem Schuldner zu prüfen, welche Sicherheiten bereits verwertet wurden. Nach Abschluss eines Vergleichs mit Erledigungsklausel können Sicherheiten nicht mehr verwertet werden.