Das Verfahren geht vor dem OVG Berlin Brandenburg in die nächste Runde. Nach dem ablehnenden Beschluss des VG Berlin (Az. VG 14 L 484/21; siehe auch die Pressemitteilung von Bögelein & Dr. Axmann) mit geradezu abstruser Begründung, haben Bögelein und Dr. Axmann Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg eingelegt.

„Nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist eine Gleichbehandlung von geimpften und negativ getesteten nicht mehr ansatzweise haltbar. Gerade die „2G Party“ in einem Club in Münster, bei dem sich mehr als 20 % der anwesenden ausschließlich geimpften Gäste untereinander infizierten, ist der beste Beweis dafür, dass sich die Politik in eine Sackgasse manövriert hat. Schon mit dem Infektionscluster bei der „2G“ Party ist der Nachweis erbracht, dass mit der aktuellen Regelung das Risiko einer „Pandemie der Geimpften“ gefördert wird“, erläutert Rechtsanwalt Bögelein den Inhalt der Beschwerde.

Impfstoffe mit deutlich reduzierter Schutzwirkung

In der Beschwerdebegründung führt der Rechtsanwalt darüber hinaus Studien der amerikanischen und der britischen Gesundheitsbehörde an, die jeweils von einer deutlich reduzierten Schutzwirkung der Impfstoffe vor einer Übertragung auf nur 50-70 % ausgehen. Zusätzlich weist auch der aktuelle Wochenbericht des Robert Koch Institutes eine erhebliche Zahl von Impfdurchbrüchen (42,8% aller symptomatischen Infektionen) insbesondere in den vulnerablen Gruppen der Über-60-jährigen aus.

Demgegenüber steht eine 99,68 %igen Schutzwirkung eines negativen Antigen- Testergebnisses vor einer Übertragung. Die Regierung in Island hat in der Konsequenz die Vorteile für Geimpfte als Fehler eingestuft und diese bereits wieder zurückgenommen; seit 26.07.21 wird von Geimpften ebenfalls ein negativer Test verlangt.

Gerade für die von Rechtsanwalt Bögelein vertretene Krankenschwester besteht durch die aktuelle Regelung daher die Gefahr, dass diese sich bei anderen, lediglich geimpften und nicht negativ getesteten Personen bzw. Kollegen ansteckt und das Virus unerkannt an die von ihr behandelten Patienten weitergibt.

„Solange die Eindämmung von Infektionen das oberste Ziel der staatlichen Coronaschutzmaßnahmen ist, darf dieser eklatante Vorteil der Schutzwirkung einen negativen Testergebnisses nicht unberücksichtigt bleiben. Es müssen sich entweder alle testen, egal ob geimpft oder ungeimpft oder niemand“, erläutert Rechtsanwalt Bögelein den Hintergrund der Beschwerde mit wenigen Worten.

Die Beschwerdebegründung an Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Behörde_Gericht) – anonymisiert kann hier Volltext abgerufen werden.