Sachstand und Beantwortung wesentlicher Fragestellungen

Aufgrund einer unglaublichen Anzahl an E-Mails und telefonischen Anfragen ist es leider derzeit nicht möglich, auf die einzelnen Anfragen gesondert zu antworten. Die Rechtsanwälte bitten diesbezüglich um Verständnis. Zu den wesentlichen Fragestellungen nehmen wir wie folgt Stellung:

1. Verfahrensstand- Entscheidung eines Parallelverfahrens vom 12.04.21, Az. 20 NE 21.926
Eine Entscheidung zu dem von uns gestellten Eilantrag der beiden Schüler liegt bis zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung 13.04.21, 18:20 Uhr nicht vor.

Allerdings hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof am gestrigen 12.04.21 in einem Parallelverfahren bereits eine Entscheidung (https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/20_ne_21.926_anonymisiert_.pdf) getroffen, siehe auch die Pressemitteilung des BayVGH (https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/pm_-_corona-tests_fur_schulerinnen_und_schuler.pdf ).

Wir haben zu dieser Entscheidung bereits gegenüber dem Bayerischen Rundfunk (siehe unter: https://www.br.de/nachrichten/bayern/eilantrag-gegen-corona-testpflicht-an-schulen-abgelehnt,SUNIvHs) und infranken.de (siehe unter: https://www.infranken.de/lk/forchheim/testpflicht-an-bayerischen-schulen-bestaetigt-forchheimer-anwalt-geklagt-art-5190177 ) Stellung genommen.

In dem Parallelverfahren wurde ein Eilantrag gegen die Testpflicht abgelehnt, was die Chancen für den Eilantrag von Bögelein und Dr. Axmann natürlich nicht erhöht. Allerdings hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof in der benannten Entscheidung den betroffenen Schülern und Eltern wesentliche Zugeständnisse gemacht, die als (nicht unerheblicher) Zwischenerfolg angesehen werden können:

• Die Testung erfolgt freiwillig, weil besonders sensible Gesundheitsdaten erhoben werden (Art. 9 DSGVO). Bei fehlendem Einverständnis der Erziehungsberechtigten muss sichergestellt sein, dass ein gleichwertiger (!) Ersatz in Form eines Distanzunterrichtes stattfindet Es dürfen keine Bildungsnachteile dadurch entstehen. (siehe Rn. 27 des Beschlusses).

• Es dürfen nur Schnelltests Anwendung finden, die für die jeweilige Altersgruppe, insbesondere auch Grundschulklassen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gemäß § 11 Abs. 1 Medizinproduktegesetz freigegeben sind (siehe Rn. 28 des Beschlusses).

2. Handlungsempfehlungen/ Informationen zu Schnelltest
Eltern, die nicht wollen, dass ihre Kinder in der Schule getestet werden, sollten einer Testung ausdrücklich gegenüber der Schulleitung widersprechen. Die Schule muss in diesem Fall für ein gleichwertiges Angebot im Distanzunterricht sorgen. Davon sind nach Auffassung von Rechtsanwalt Bögelein auch die Leistungsnachweise umfasst.

Nach dem Kenntnisstand der Rechtsanwälte sind derzeit die vorgesehenen Schnelltests die vom BayVGH festgelegten Voraussetzungen nicht (!) und dürfen daher keine Anwendung finden. Es bleibt daher mit Spannung abzuwarten, wie das Kultusministerium mit diesen Vorgaben umgeht.

3. Verfahren in anderen Bundesländern
Wir haben aus einer Vielzahl von Bundesländern Anfragen zu gleich gelagerten Eilanträgen erhalten. Wir prüfen derzeit unsere Kapazitäten, ob wir auch in anderen Bundesländern entsprechende Eilanträge begleiten können

4. Weitere Informationen zum Eilantrag von Bögelein & Dr. Axmann
Sobald eine Entscheidung vorliegt, werden wir an dieser Stelle berichten.