Nochmaliger Austausch von Schriftsätzen

„Das ist schon ein sehr ungewöhnlicher Vorgang in einem Eilverfahren. Die Landesanwaltschaft hat nochmals auf unseren Schriftsatz vom 17.04.21 (siehe https://boegelein-axmann.com/update-iii-eilantrag-gegen-testpflicht-an-bayerischen-schulen/) erwidert. Der Begriff Eilverfahren wird mit dieser Vorgehensweise konterkariert und das Hauptsacheverfahren faktisch vorweggenommen. Das führt zu einer enormen Verzögerung des Verfahrens,“ zeigt sich Rechtsanwalt Bögelein überrascht von der Vorgehensweise des Gerichtes.

Die weitere Stellungnahme der Landesanwaltschaft vom 22.04.21, die den Anwälten am 26.04.21 übermittelt wurde, enthält erneut sachlich und rechtlich nicht haltbare Ausführungen, die Rechtsanwalt Bögelein wiederum mit dem einem weiteren 12- seitigen Schriftsatz richtiggestellt hat.

In dem Schriftsatz stellt Rechtsanwalt Bögelein u.a. klar, dass Schüler die die Testung ablehnen, massive schulrechtlichen Nachteile erleiden müssen. Einer Vielzahl von benachteiligten Schülern wird weder ein gleichwertiger Distanzunterricht, noch eine Teilnahmemöglichkeit an Leistungnachweisen gewährt. Teilweise wurden die Schüler sogar förmlich vom Unterricht ausgeschlossen. Das Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe wird daher für die betroffenen Schüler unmöglich.

Des weiteren zitiert Rechtsanwalt Bögelein in dem Schriftsatz aus der Bedienungsanleitung für den Siemens Schnelltest: „Halten Sie die Sets von Kindern fern, um das Risiko des versehentlichen Trinkens der Pufferflüssigkeit oder des Verschluckens von Kleinteilen zu verringern.“ (!)

Auch die Bundesnotbremse hat nach der gefestigten Rechtsansicht der Rechtsanwälte keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren, da Bayern von einer Verschärfung der bundesrechtlichen Regelungen Gebrauch gemacht hat und zudem eine Sonderregelung für Abschlussklassen in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, die auch im Bundesgesetz vorgesehen ist.

Erneut wird eine Entscheidung des Gerichtes zeitnah erwartet.