Anleger halten derzeit vom vorläufigen Insolvenzverwalter Schreiben, in dem Sie zur Einzahlung der ausstehenden Raten aufgefordert werden.

Der vorläufige Insolvenzverwalter der VenGrow Mittelstandsfonds 02 GmbH & Co. KG, Herr Rechtsanwalt Jörg Weitzmann, verschickt im Insolvenzantragsverfahren vor dem Amtsgericht Hamburg Az. 67g IN 366/13 Schreiben an die Anleger des Fonds und fordert diese dazu auf die ausstehenden Raten bis zum 29.11.2013 auf ein von ihm eingerichtetes Anderkonto einzuzahlen.

In einem Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte vorliegenden Fall eines Anlegers wird dieser dazu aufgefordert, einen zusätzlich zu seiner bereits vor Jahren erbrachten Einmalanlage und den ab diesem Zeitpunkt monatlich gezahlten Sparraten nunmehr noch einen weiteren Betrag in Höhe von rund EUR 12.000,00 auf die vorliegend ursprünglich bis in das Jahr 2019 zu leistenden Sparraten zu zahlen.

Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte sehen keine Rechtsgrundlage für die vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachten Zahlungsansprüche.

Betroffene Anleger des VenGrow Mittelstandsfonds 02 GmbH & Co. KG und etwaiger weiterer VenGrow-Fonds sollten sich hinsichtlich der (Un-) Begründetheit der ihnen gegenüber geltend gemachten Zahlungsansprüche von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

Bei Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte stehen den betroffenen Anlegern hierfür die Rechtsanwälte Walter (Standort Forchheim) und Spruth (Standort Hamburg) zur Verfügung.