Am 31.12.2006 droht in vielen Fällen die Verjährung von Schadensersatzansprüche gegen Vermittler und Initiatoren, Treuhänder und Wirtschaftsprüfer von Kapitalanlageprodukten, Immobilien- und Medienfonds und sog. Schrottimmobilien u.a.. Zudem verjähren zum gleichen Zeitpunkt die Altforderungen vieler Handswerksunternehmen und Kaufleute aus dem Jahre 2003. Grundsätzlich gilt in den vorgenannten Fällen die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB ab Kenntnis aller schadensbegründenden Umstände. Der Verjährungsbeginn ist jedoch insbesondere im Kapitalanlagerecht und Bankenrecht an einer Vielzahl von unterschiedlicher Voraussetzungen gekoppelt, die jeweils eine Betrachtung des Einzelfalls erforderlich machen. Bei rechtzeitiger Beratung können jedoch auch rein vorsorglich kostengünstig verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden, um keine Rechtsnachteile zu erleiden. „Aufgrund der äußerst uneinheitlichen Rechtsprechung der Obergerichte im Bereich der Kapitalanlagen empfiehlt es sich schon bei geringsten Verdachtsmomenten fachkundigen Rat einzuholen, damit die Durchsetzung des Anspruches nicht schon alleine wegen der Verjährung unmöglich wird“, rät Rechtsanwalt Bögelein von B&A Rechtsanwälte.