Schriftliche Abfrage des Impfstatus als Zulassungsvoraussetzung für Mitgliederversammlung verstösst gg. DSGVO

Die von Bögelein und Dr. axmann Rechtsanwälte erhobene Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 DSG- VO war erfolgreich. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht rügt den Datenschutzverstoß des verantwortlichen Vorstandes gem Art 58 Abs. 1 d) DS-GVO.

Hintergrund für die Rüge der Datenschutzaufsicht war folgender:
Ein Verein lädt zur Mitgliederversammlung unter freiem Himmel. Die Einladung richtete sich offensichtlich aber nur an vollständig geimpfte Personen, die „Anderen“ werden faktisch nahezu ausgeschlossen und ausgegrenzt. Aus der Einladung zur Mitgliederversammlung: „Aufgrund von Corona steht nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen für nicht oder unvollständig Geimpfte zur Verfügung; (…) Ihre Angaben werden im Eingangsbereich der Veranstaltung überprüft, bitte bringen Sie hierfür Ihren Impfausweis als Nachweis mit.“

Diese Vorgehensweise ist nach dem vorliegenden Bescheid des Bayrischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht unrechtmäßig, da eine vollständige Kontrolle sämtlicher anwesenden Personen durch (schriftliche) Abfrage des Impfstatus nicht von der DSGVO gedeckt waren.

„Das Landesamt für Datenschutzaufsicht hat den Datenschutzverstoß des Vorstandes völlig zu Recht gerügt. Sowohl Vereine als auch Unternehmen werden diese Vorgabe zukünftig zu beachten haben. Darüber hinaus ist u.E. aufgrund der mittlerweile wissenschaftlich bestätigten Tatsache, dass eine Impfung die Übertragung des Virus nicht vollständig verhindern kann, ein Besserstellung von geimpften zu ungeimpften Menschen nicht ansatzweise gerechtfertigt. Im Gegenteil, wenn man die Ziele der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erreichen will, müssen sich sowohl geimpfte als auch ungeimpfte Personen vor der Teilnahme an der Versammlung testen“, erläutert Rechtsanwalt Bögelein die Entscheidung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht.