In einem vor dem LG Stuttgart geführten Schadensersatzprozess gegen die Volksbank Herrenberg-Rottenburg eG erzielte Bögelein  Dr. Axmann Rechtsanwälte einen sehr guten Vergleich für die von ihnen vertretenen Anleger, einem Ehepaar, welches sich im Jahre 1992 mit zwei Anteilen an dem geschlossenen Immobilienfonds „GVV Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs GbR Mörikestr. 17 – 21, Ludwigsburg“ (= WGS-Immobilienfonds Nr. 25) beteiligt hatten. Die Fondsbeteiligungen der Kläger wurden über die Volksbank Herrenberg eG (heute: Volksbank Herrenberg-Rottenburg eG) auf Empfehlung des damaligen Anlageberater vollständig fremdfinanziert.

Wie sich erst viel später im Rahmen von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit den Vorgängen um die WGS-Fonds herausstellte, stellte die streitgegenständliche Anteilsfinanzierung durch die Bank bei Weitem keinen Einzelfall dar was zur Annahme eines sog. institutionellen Zusammenwirkens zwischen der Bank und den mit dem Vertrieb dieser Fondsbeteiligungen beauftragten Beratern und Vermittlern führte. Wie der Bundesgerichtshof bereits in Zusammenhang mit anderen, ähnlich konstruierten WGS-Fonds wiederholt bestätigt hat, wurden die im Zusammenhang mit dem Vertrieb solcher WGS-Anteile verbundenen Provisionen in den dazugehörigen Verkaufsprospekten zu niedrig und folglich falsch ausgewiesen, was regelmäßig einen Schadensersatzanspruch des Anlegers und Darlehensnehmers begründet.

„Es waren einige Vorgänge rund um die WGS-Fonds aufgrund zahlreicher vorheriger Verfahren dem LG Stuttgart schon bekannt. Entscheidnd für den Erfolg war aber, dass wir zu dem erheblichen Umfang der Finanzierungen der Anteile an diesem Fonds durch die in Anspruch genommene Bank konkrete Zahlen aufgrund umfangreicher eigener Recherchen vortragen konnten,“ so Rechtsanwalt Spruth, welcher die Kläger vor Gericht vertrat.

Ähnliche Fallkonstellationen, in welchen ebenfalls von einem sog. institutionellen Zusammenwirken zwischen dem darlehensgewährenden Kreditinstitut und der Fondsgesellschaft bzw. der von dieser mit dem Vertrieb der Anteile beauftragten Anlageberater und –vermittler auszugehen ist, können erfahrungsgemäß auch bei ganz anderen Immobilienfonds, Schiffsfonds und sonstigen Fondsbeteiligungen vorliegen. Hier kommt es stets auf eine genaue Prüfung des jeweiligen Einzelfalls an. Betroffene Anleger bzw. Darlehensnehmer können sich zum Zwecke einer Prüfung ihres Einzelfalls vertrauensvoll an Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte (Forchheim und Hamburg) wenden.