Der BGH hatte bereits sehr früh eine klare Linie vorgegeben, welche Voraussetzungen für den Widerruf eines Darlehensvertrages vorliegen müssen. Leider wollten weder die Banken und Sparkassen selbst, noch die einige der untersten Instanzen der Gerichte von dieser klaren Vorgabe etwas gehört haben. Die Banken weigerten sich auch, mit mehr oder weniger sinnvollen Begründungen bereits von BGH als unwirksam anerkannte Belehrungen als unwirksam anzuerkennen.
Auch eindeutig unwirksame Belehrungen wurden von den Banken kurzerhand als wirksam angesehen. Teilweise folgten auch erstinstanzliche Urteile den fast abenteuerlich anmutenden Argumentationen der Banken.
Doch der Wind dreht!
Mehrere wegweisende Urteile von Oberlandesgerichten in Frankfurt Az. 2-18 O 164/15, München Az. 17 U 334/15 und Nürnberg Az. 14 U 2439/15 haben den Weg für einen effektiven Verbraucherschutz geebnet. Auch das Oberlandesgericht Bamberg ist in mehreren laufenden Verfahren dazu übergegangen, die Rechtsprechung des BGH konsequent umzusetzen und dabei teilweise erstinstanzliche Urteile abzuändern.
„Auch außergerichtlich ist eine deutlich gesteigerte Bereitschaft der Banken und Sparkassen festzustellen, der BGH Rechtsprechung auch ohne aufwändiges Gerichtsverfahren zu folgen. In vielen Fällen können wir für unsere Mandanten bereits außergerichtlich sinnvolle Lösungen mit den Kreditinstituten erreichen, wenn nur die Argumentation von Anfang an professionell geführt wird. resümmiert RA Bögelein in einer Stellungnahme.
Nachdem für das kommende Jahr eine weitreichende Änderung des Widerrufsrechtes geplant ist, erscheint die Zeit für eine Prüfung des Widerrufsmöglichkeit derzeit ideal:
Das Widerrufsrecht soll nach einem aktuellen Gesetzesentwurf für von Oktober 2002 bis Juni 2010 geschlossenen Kreditverträgen am 21. Juni 2016 erlöschen. Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte befürchten: Das werden Bundestag und Bundesrat nach intensiver Lobbyarbeit der Banken und Sparkassen auch so beschließen.