Die Bankenlobby hat mal wieder gewonnen: Das Bundeskabinett hat dem vom EUGH festgestelleten ewigen Widerrufsrecht enge zeitliche Grenzen gesetzt.

Siehe dazu die Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums:

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/01272016_Ewiges_Widerrufsrecht.html

Noch 3 Monate nach Inkrafttreten der Geseztes ist der Widerruf möglich- damit wurde der verbraucherfreundlichen Rechtssprechung wohl zum 21.06.16 ein Ende gesetzt.

Der geneigte Leser wird sich freilich fragen, weshalb es für die rückwirkende Begrenzung des Widerrufsrechtes eines Gesetzes bedarf. Eine einfache und richtige Nachbelehrung über das bestehende Widerrufsrecht hätte denselben Zweck erfüllt.

Wo sonst werden Fehler durch ein Gesetz beseitigt?