Am 04.06.19 haben die ersten Erwerber die „Kaufvertragsabwicklungsvereinbarung“ des Insolvenzverwalters erhalten. Darin wird den Erwerbern der Wohneinheiten die Zahlung von erheblichen Summen an die Insolvenzmasse „schmackhaft“ gemacht und darüber hinaus verschiedene Gegenleistungen versprochen. Bögelein und Dr. Axmann Rechtsanwälte werden Ihren Mandanten nicht (ansatzweise) empfehlen können, die Vereinbarung des Insolvenzverwalters zu unterzeichnen.

Maßgeblich hierfür sind folgende Überlegungen: 

1. In den allermeisten Fällen besteht ein Anspruch der Erwerber auf lastenfreie Eigentumsverschaffung gegenüber dem Insolvenzverwalter ohne dass weitere Zahlungen zu leisten sind. Es ist nicht ersichtlich, warum die Erwerber meist deutlich fünfstellige Summen für ein Recht („Lieferung des Grundstückes“) bezahlen sollen, das Ihnen bereits zusteht.

Da der Insolvenzverwalter bereits eindeutig erklärt hat, dass er (unvernünftigerweise) das Bauvorhaben nicht fertigstellen wird und weder Mängel am Sondereigentum noch am Gemeinschaftseigentum beheben wird, besteht kein Anlass weitere Zahlungen zu leisten. Die Fertigstellung muss sowieso durch die Eigentümergemeinschaft erfolgen, so dass weitere (erhebliche) Zahlungen auf die Erwerber zukommen.

Wie in der Eigentümerversammlungam 18.05.18 „offiziell“ bestätigt, stellt auch die Grundschuld der BVV bzw. Wilmington in den allermeisten Fällen keine Gefahr für die Eigentümer dar, da entsprechende Löschungs- bzw. Freistellungsansprüche der Erwerber entgegenstehen.

2. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Insolvenzverwalter die Stellung des Antrages zur Erlangung der Steuervorteile aus der Denkmalschutzabschreibung von einer Unterzeichnung der Vereinbarung abhängig macht. Bögelein und Dr. Axmann Rechtsanwälte erachten diese „Drohung“ des Insolvenzverwalters als rechtlich bedenklich. 

3. Schließlich können Bögelein und Dr. Axmann Rechtsanwälte Ihren Mandanten nicht empfehlen, quasi die „Katze im Sack“ zu kaufen. Der Insolvenzverwalter hat in der Vereinbarung nicht ansatzweise dargelegt, ob die Steuervorteile für die Erwerber tatsächlich wie im Kaufvertrag dargelegt, eintreten können. Es ist schon fraglich, ob dem Insolvenzverwalter hierzu überhaupt alle notwendigen Unterlagen vorliegen. Auch hierzu schweigt sich die Vereinbarung aus.

4. Sollten die Kosten für die Beseitigung Mängel an den einzelnen Wohneinheiten und am Gemeinschaftseigentum (u.a. Wasserschäden, Brandschutz, Mietausfall usw.) und der Fertigstellung höher sein als angenommen (der Sachverständige Seper ging von 4,471 Mio € statt 2,5 Mio € aus), sind nach der Unterzeichnung der Vereinbarung keinerlei Nachforderungen bzw. weitere Minderungsansprüche mehr möglich.

5. Völlig unverständlich ist, weshalb der Insolvenzverwalter für diese Vereinbarung von den Erwebern auch noch Geld verlangt, obwohl er für die Durchführung des Insolvenzverfahrens bereits mehr als fürstlich mit einem Millionenhonorar (aus der Insolvenzmasse!) entlohnt wird.

„All diese Gründe haben uns dazu bewogen, unseren Mandanten dringend zu empfehlen, die Vereinbarung nicht zu unterzeichnen und statt dessen auf eine Eintragung im Grundbuch ohne jegliche weitere Zahlung an den Insolvenzverwalter zu bestehen,“ stellt RA Bögelein in einer Stellungnahme klar. 

Nähere Informationen zur Empfehlung der Rechtsanwälte erhalten Sie unter sued@boegelein-axmann.com.