Die Insolvenz des Bauträgers Wohnen in Prora Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG (WiP) hinterlässt seit August 2018 eine Vielzahl von (unlösbaren?) Problemen für die betroffenen Käufer. Eigentlich sollten die Luxuswohnungen und Hotel Apartments auf der Ferieninsel Rügen mit Steuervorteilen den Erwerbern nur Freude bereiten. Derzeit sieht es jedoch eher nach dem (krassen) Gegenteil aus.

Sowohl das Gemeinschaftseigentum, als auch teilweise das Sondereigentum wurden weder vollständig fertiggestellt, noch mangelfrei errichtet. Exemplarisch wurde ein Gemeinschaftsparkhaus spiegelverkehrt gebaut, so dass die in den Teilungserklärungen veräußerten Parkplätze in der Realität größtenteils gar nicht existieren.

Nahezu alle Erwerber sind rechtlich gesehen noch gar keine Eigentümer, da es an einer Eintragung im Grundbuch mangelt. Der Insolvenzverwalter verweigerte zudem jegliche Auskünfte hinsichtlich einer Grundschuld, die vom mittlerweile insolventen Bauträger im Rahmen einer Nachfinanzierung bestellt wurde und das Eigentum der Erwerber belastet. Auch ein Gläubigerausschuss, der den Insolvenzverwalter beraten und kontrollieren könnte, wurde nicht eingesetzt, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorlagen.

Am 18.05.2019 steht nun eine außerordentliche Eigentümerversammlung an, in der, gemäß der Ladung „wesentliche Schritte zur Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums“ beschlossen werden sollen.

Fraglich ist jedoch, wie die Noch-nicht-Eigentümer über eigenfinanzierte Maßnahmen zur Fertigstellung beschließen, sollen ohne dass seitens der Insolvenzverwaltung Vorschläge zu dem Umgang mit den Mängeln, der eingetragenen Grundschuld und der ggf. offenen Restkaufpreisforderungen vorgelegt wurden.

„Wir können uns des Eindrucks nicht erwehren, dass seitens der Hausverwaltung „schnelle Entscheidungen“ erzwungen werden sollen, ohne dass den Eigentümern ausreichend Überlegungszeit bleibt, um exemplarisch das Angebot des Insolvenzverwalters prüfen zu lassen. Als nicht unerheblich erachten wir auch, dass bei der Hausverwaltung noch immer die identische Geschäftsführerin tätig ist, wie bei der insolventen Bauträgergesellschaft. Damit sind Interessenskollisionen vorprogrammiert,“ erläutert Rechtsanwalt Bögelein in einer Stellungnahme.

Die geschädigten Erwerber sollten daher jedenfalls von ihrem Stimmrecht in der Eigentümerversammlung (ggf. durch Vollmachterteilung an einen Rechtsanwalt) Gebrauch machen.

Bögelein und Dr. Axmann Rechtsanwälte wurde bereits von Eigentümern von mehr als einem Dutzend Wohneinheiten beauftragt und vertreten daher bereits mehrere Prozentpunkte der Miteigentumsanteile. „Wir werden für unsere Mandanten an der Eigentümerversammlung teilnehmen und die Rechte der geschädigten Erwerber bestmöglich vertreten“, gibt sich Rechtanwalt Bögelein entschlossen.

Gerne stehen Bögelein & Dr Axmann Rechtsanwälte für weitergehende Informationen unter sued@boegelein-axmann.com, auch im Hinblick auf eine ggf. isolierte Beauftragung zur Wahrnehmung der Interessen in der Eigentümerversammlung zur Verfügung.